Vermieter können die Miete erhöhen, wenn dies nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen ist (z. B.: Vertrag mit fester Mietdauer). Weitere Grenzen:
Vermieter können die Miete erhöhen, wenn dies nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen ist (z. B.: Vertrag mit fester Mietdauer). Weitere Grenzen: Innerhalb von drei Jahren darf der Vermieter die Grundmiete um nicht mehr als 20 Prozent erhöhen (abgesehen von Modernisierungszuschlägen, Betriebskosten-Erhöhungen), frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung darf er eine weitere geltend machen. Die verlangte Miete sollte nicht mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, bei mehr als 50 Prozent könnte Mietwucher vorliegen.
Hier geht es um einen Spezialfall der Mieterhöhung - nach erfolgter Modernisierung (Paragraf 559 BGB), mit "nachhaltiger" Wohnungsverbesserung. Es gelten andere Maßstäbe: Um jeweils maximal elf Prozent von den auf jede Wohnung entfallenden Modernisierungskosten darf die Miete erhöht werden. Im Klartext: Ist die Modernisierung teurer, erhöht sich die Miete entsprechend, weil ein höherer Betrag draufgeschlagen wird. So kann eine zuvor niedrigere Miete extrem hoch ausfallen. Ob das stets rechtens ist, muss im Einzelfall geprüft werden.