Im Gespräch

Nötigung ist ein Straftatbestand und somit im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Genötigt wird ein Opfer, wenn es mit Gewalt oder, wie es in Paragraph 240 StGB heißt, "durch Drohung mit einem empfindlichen Übel" gezwungen wird, etwas zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Nötigung wird mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Paragraph 177 kennt zudem die "sexuelle Nötigung". Diese liegt vor, wenn eine Frau durch Gewalt, Drohung mit Gefahr für Leib und Leben oder dem Ausnutzen ihrer schutzlosen Lage zu sexuellen Handlungen gezwungen wird. Strafandrohung: ein bis zehn Jahre. Genötigt werden können jedoch nicht nur Menschen, sondern auch Organe. Das ist in Paragraph 105 und 106 StGB unter dem Begriff "Nötigung von Verfassungsorganen" geregelt. Das sind: Bundespräsident, Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat, Bundesverfassungsgericht und Landesregierungen. Wer eines dieser Organe "rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft". In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen ein Jahr bis zu zehn Jahren. Bereits der Versuch ist strafbar. Wählen ist in unserer Demokratie ein hohes Gut. Deshalb wird es ebenfalls durch das StGB geschützt. Paragraph 108 stellt "Wählernötigung" unter Strafe. Die liegt vor, wenn jemand rechtswidrig gehindert wird zu wählen oder sein Wahlrecht in seinem Sinne auszuüben. (hö)