Essen. Die Prüfung, ob der verschollene Tengelmann-Chef Karl-Erivan Haub noch leben könnte, ist abgeschlossen. Das sagt die Staatsanwaltschaft Köln.
Die Staatsanwaltschaft Köln hat ihre Prüfung abgeschlossen, ob das Todeserklärungsverfahren für den seit 2018 verschollenen Tengelmann-Chef Karl-Erivan Haub neu aufgerollt. Das sagt sie zu den Fotos, die Haub in Moskau zeigen sollen.
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Ein Bericht im Privatsender RTL und im Magazin „Stern“ hatte im Mai für Wirbel gesorgt. Autorin Liv von Boetticher erklärte in beiden Medien, dass sie Kenntnis von Fotos habe, die im Februar 2021 von einer Überwachungskamera in Moskau aufgenommen worden seien und „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ Karl-Erivan Haub zeigten. Der damalige Chef des Handelsriesen Tengelmann war am 7. April 2018 nicht mehr von einer Skitour in Zermatt zurückgekehrt. Das Foto zeigte die Journalistin nicht, überreichte der Staatsanwaltschaft Köln aber Unterlagen. Die Familie Haub lebt in Köln.
Vermeintliche Fotos nicht zu beschaffen
Die Staatsanwaltschaft nahm seinerzeit die Hinweise zum Anlass, um zu prüfen, ob sie beim Amtsgericht Köln die Aufhebung der Todeserklärung beantragen werde. „Es haben sich keine konkreten und einer Überprüfung zugänglichen Hinweise für ein Überleben des Verschollenen über den Zeitpunkt der Todeserklärung hinaus ergeben“, erklärte am Freitag die Kölner Staatsanwältin Stephanie Beller auf Anfrage unserer Redaktion.
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Bei der Prüfung spielten nach ihren Angaben auch die Fotos eine Rolle, die vermeintlich Karl-Erivan Haub im Jahr 2021 in Moskau zeigen. Die Bilder konnte offenbar selbst die Staatsanwaltschaft nicht auftreiben oder einsehen. „Da die Aufnahmen jedoch weder zur Verfügung stehen noch zu beschaffen sind, können Existenz, Echtheit und Zeitpunkt der Aufnahmen nicht überprüft werden“, sagte Beller.
Damit dürfte auch die Anzeige gegen den heutigen Tengelmann-Chef Christian Haub hinfällig sein. Die Autorin hatte dem Unternehmer vorgeworfen, von der Existenz der Fotos seines verschollenen Bruders Karl-Erivan Haub gewusst zu haben und trotzdem das Todeserklärungsverfahren beantragt zu haben.