Bad Berleburg.
Wie oft sich das Berleburger Amtsgericht noch mit den Vorfällen rund um das Schützenfest in Wunderthausen in 2012 beschäftigen muss, kann niemand beantworten. Seinerzeit hatte eine Gruppe, die die Polizei der rechten Szene zuordnet, zuerst Gäste in der Halle beleidigt und anschließend draußen für Randale gesorgt. Die Polizei konnte damals nur schlichtend auf die Übermacht an Randalierern einwirken.
Verantworten musste sich am Dienstag aber nur einer der Täter, und zwar wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Oberamtsanwältin Hippenstiel warf dem 28 Jahre alten Berleburger vor, während des Festsamstags im Bereich zwischen Theke und Toilette die Hand zum „Hitlergruß“ erhoben zu haben. Zu dieser Hauptverhandlung wäre es nicht gekommen, hätte er den von der Staatsanwaltschaft verhängten Strafbefehl in Höhe von 60 Tagessätzen akzeptiert. Gemeinsam mit Rechtsanwältin Dunja Veller wurde nämlich Einspruch eingelegt. „Wir haben vor der Theke gestanden, und sind da wohl ein bischen doof aufgefallen“, räumte der Berleburger ein, mit dem „Führergruß“ will er aber nichts zu tun gehabt haben. Acht Zeugen waren aufgeboten worden, darunter auch „Augenzeugen“, die eher dem Umfeld des Angestellten zugeordnet werden mussten. Eine 26-jährige Frau aus Dortmund wollte beispielsweise Hoffmann und Hippenstiel die besagte Samstagnacht als so wörtlich „einen sehr entspannten Abend ohne besondere Vorkommnisse verkaufen“. Den verbotenen Gruß letztendlich wahrgenommen hat dann möglicherweise nur ein 47 Jahre alter Mann aus Wunderthausen, der allerdings auf Nachfrage von Rechtsanwältin Veller auch eine Verwechslung mit einer weiteren rechts gerichteten Person nicht definitiv ausschließen wollte.
Gericht zweifelt nicht an Täterschaft
Gesehen hatte er den potenziellen Täter nur von hinten. Die Aussage des Zeugen hielt die Vertreterin der Staatsanwaltschaft dennoch für plausibel und nachvollziehbar. Veller sah das in ihrem Plädoyer erwartungsgemäß völlig anders. Sie monierte unter anderem, dass sich das Verfahren nur auf eine Aussage stützt, es stehe demnach nicht fest, dass das Geschehen so stattgefunden hat. Ihrem Antrag: „in dubio pro reo“, konnte sich das Amtsgericht aber doch nicht anschließen und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 4200 Euro. Wann sich in Sachen Schützenfest weitere Täter vor Gericht verantworten müssen, steht noch nicht fest.