Bad Berleburg. .

„Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.“ Diesen Hinweis hätte ein 30-jähriger Berleburger besser beherzigt, dann hätte er vermutlich nicht am Dienstagmorgen auf der Anklagebank des Amtsgerichts Platz nehmen und sich wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verantworten müssen.

Am 8. Juli dieses Jahres hatte ihn die Polizei mit einer ordentlichen Alkoholfahne hinterm Steuer erwischt. Dabei hatte nicht nur die Flasche Bier nach der Nachtschicht, sondern auch zwei Flaschen des pflanzlichen Arzneimittels Iberogast die Fahrtüchtigkeit des Mannes deutlich eingeschränkt. Die Blutalkoholkontrolle kam unterm Strich auf denWert von 1,53 Promille.

Nach eigenen Angaben befand sich der Angeklagte zu dieser Zeit in einer schwierigen Seelenlage. Nach dreizehn Jahren hatte ihn die Freundin verlassen. „Familiär ist da ziemlich viel passiert“, erklärte der 30-Jährige. Was ihm schmerzlich auf den Magen geschlagen war. Daher besorgte er sich die Medizin. Die auch wirkte. Bis zur Nachtschicht hatte er ein Viertel der Flasche zu sich genommen, bis zum nächsten Morgen insgesamt zwei Flaschen. „Ich war ziemlich geschafft und gestresst“, gab der Mann an. Und so genehmigte er sich am nächsten Morgen nach dem Einkaufen eine Flasche Bier. Auf dem Weg zur einer Bäckerei am Hilgenacker wurde die Polizei auf den Fahrer aufmerksam.

Das Ergebnis der Blutalkoholkontrolle hatte den 30-Jährigen dann doch selbst überrascht. „Mir war überhaupt nicht bewusst, dass diese Medizin 31 Prozent Alkohol enthält. Da stand ja drauf: rein pflanzlich.“

Drei Monate auf Bewährung

Mit dieser Einlassung konnte er Oberamtsanwältin Judith Hippenstiel und Richter Torsten Hoffmann überzeugen, sich weniger vorsätzlich als vielmehr fahrlässig hinters Steuer gesetzt zu haben. Auch das Geständnis wurde wohlwollend berücksichtigt. Allerdings stand der Berleburger zum wiederholten Male wegen Trunkenheit im Straßenverkehr vor Gericht. Und daher hielt es der Richter für „erforderlich, aber auch ausreichend“, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, ausgesetzt zur Bewährung von drei Jahren, zu verurteilen. Hinzukommen eine Geldbuße in Höhe von 3000 Euro und der Führerschein-Entzug für 14 Monate.