Bad Berleburg.

Ungewohnt kahl präsentiert sich der Grünstreifen in der Marienburger Straße seit einigen Tagen. Bis auf ein paar größere Bäume sind die Büsche und kleineren Gehölze aus der Böschung zwischen den beiden Teilen dieser Wohnstraße in der Kernstadt verschwunden. Die Stadt Bad Berleburg hat die Böschung „gehobelt“.

Nachdem in diesem Frühjahr bereits auch andernorts an Straßen in der Stadt massive Grünschnittarbeiten – wie zum Beispiel am Stöppel – stattgefunden haben, stellt sich die Frage: Dürfen die Kommunen und der Landesbetrieb Straßen.NRW das überhaupt? Schließlich sagt das zum Jahr 2010 neu gefasste Bundesnaturschutzgesetz, dass Grünschnitt in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines Jahres untersagt ist.

Die klare Antwort der Unteren Landschaftsbehörde beim Kreis Siegen-Wittgenstein lautet: Ja, Behörden, beispielsweise Kommunen oder auch der Landesbetrieb Straßen.NRW, dürfen auch außerhalb dieser gesetzlichen Schutzfrist Hecken und Büsche auf den Stock zurückschneiden, ja sogar Bäume fällen.

Der Fall in der Marienburger Straße in Bad Berleburg ist ebenfalls klar: „Wir haben das aus Verkehrssicherungsgründen gemacht. Dann dürfen wir das ganze Jahr über schneiden“, erläutert Christian Winter von den Stadtwerken auf Anfrage unserer Zeitung. Er weiß, dass es immer Menschen gibt, die sich an den Hecken und Gebüschen freuen und andere, die sie gerne gestutzt sehen. In diesem Fall aber ging es um die Sichtachsen für die Autofahrer in der zweigeteilten Straße mit ihren gefährlichen Ein- und Ausfahrten.

„Die Arbeiten in der Marienburger Straße waren schon für das vergangene Jahr geplant gewesen. Leider haben wir es nicht geschafft“, erläutert Winter. Bedenken wegen des späten Zeitpunktes für die Schnittarbeiten, zerstreut er: „Die Vegetation ist doch noch gar nicht so weit. Wir hatten vor ein paar Wochen noch Minusgrade.“

Diese weitergehende Argumentation ist nicht unwichtig, denn auch eine Behörde muss neben guten Gründen für eine Ausnahme von der Grünschnittregel weitere wichtige Details beachten. Zum Beispiel den Paragrafen 44 des Bundesnaturschutzgesetzes. Der befasst sich mit dem allgemeinen Artenschutz. Das heißt, vor einer Grünpflege muss sichergestellt sein, dass in dem Gehölz keine besonders oder gar streng geschützten Tierarten leben. Das ist im Frühling ein besonders sensibler Punkt, bei dem Behörden genauso wie Privatleute gesetzlich verpflichtet sind, die Finger von der Säge zu lassen.

Im Übrigen sagt die Untere Landschaftsbehörde aber auch: Das verbotene Zurückschneiden von Hecken oder Sträuchern meint den Pflegeschnitt bis auf den Stock. Der ist zwischen März und Oktober untersagt. Erlaubt ist aber das In-Form-Schneiden von Hecken, da hierbei nur die ganz jungen Triebe gestutzt werden.