Bad Berleburg. . Waren die alten Waffen wirklich nur Dekorationsgegenstände oder sollten sie vielleicht doch noch zu ihrem eigentlichen Zweck genutzt werden? Ein 37-jähriger Laaspher musste sich jetzt wegen Fahrlässigkeit vor Gericht verantworten.
(hal) Tiefe Einblicke in das Waffen- und Kriegswaffenkontrollgesetz erhielten gestern das Schöffengericht unter Leitung von Strafrichter Torsten Hoffmann, Staatsanwalt Patrick von Grotthuss und sein Gegenüber, Rechtsanwalt Sacha Klement aus Lollar. Bei seinem Klienten, einem 37 Jahre alten Baufachmann aus Bad Laasphe, waren im Januar 2009 während einer Hausdurchsuchung eine Maschinenpistole, eine so genannte Uzi sowie ein doppelläufiges Percussionsgewehr, ein Revolver und zwei Läufe für MPs entdeckt und sichergestellt worden.
Wer jetzt aber glaubt, die Ordnungshüter hätten seinerzeit einen Amoklauf an der Lahn verhindert, der irrt. Der Beschuldigte hatte die Waffen zum Teil von seinem verstorbenen Vater geerbt oder auf Floh- und Fachmärkten erworben. Alle Waffen waren nämlich entsprechend bearbeitet worden, und deshalb nicht mehr schießfähig – oder doch? Der Sammler alter Waffen sah die Stücke als Dekoration an, weil wesentliche Bestandteile wie Läufe und Verschlüsse so gearbeitet wurden, dass sie durch Anbohren, Fräsen oder Verschweißen letztendlich unbrauchbar waren.
Der 37-Jährige hätte sich nur strafbar gemacht, wenn er die Stücke unzerlegt und nicht zertifiziert zum Kauf angeboten hätte. Das stand gestern aber nicht zur Debatte. Eine Zertifizierung hätte übrigens ein so genanntes Beschussamt vornehmen müssen – natürlich nicht kostenlos.
Zwei Komponenten machten die Beweisaufnahme richtig kompliziert: Das deutsche Waffenrecht wurde seit dem 2. Weltkrieg gleich mehrfach in wesentlichen Punkten geändert. Auch die Tatsache, dass sich die beiden Gutachter in einigen Punkten widersprachen, erschwerte die Beweisaufnahme. Ist eine Uzzi eine Kurz- oder Langwaffe oder ist das Griffstück an dieser Waffe ein „wesentliches Funktionsteil“, das der Waffensammler hätte unbrauchbar machen müssen, wie es Markus Dieker, Waffenexperte und technischer Mitarbeiter des Landeskriminalamts NRW, ausgemacht hatte? Klar war nach seiner Einschätzung auch, dass die beiden Läufe mit den freiliegenden Patronenlagern auf funktionsfähige Maschinenpistolen hätten aufgebracht werden können.
Mit dem Ankauf der beiden MP-Läufe hat nach Einschätzung des Waffensachverständigen Albrecht Wacker ein Verstoß gegen das Waffengesetz, nicht aber ein Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetzt vorgelegen, da diese Maschinenpistolen vor 1945 gebaut wurden. Da liegt nämlich die Grenze. Deshalb sahen Richter Hoffmann und seine Schöffinnen nach nur kurzer Urteilsbesprechung Fahrlässigkeit gegeben. Seine ungewöhnlichen Exponate hätte der Besitzer nach der Verschärfung des Waffenrechts von autorisierter Stelle prüfen lassen müssen. Die 90 Tagessätze zu je 30 Euro kann er wohl verschmerzen, die Einziehung der Utensilien wohl weniger. Der musste er nach langem Hin und Her zustimmen. Jetzt sind einige tausend Euro futsch.