Bad Berleburg. 35-Jähriger macht falsche Angaben und erschleicht sich Geld von der Agentur für Arbeit. Für das Gericht ist der Fall klar und auch das Urteil.
Zum Tatzeitpunkt hatte der angeklagte 35-Jährige bereits zwei laufende Bewährungsstrafen - wegen ähnlicher Vergehen. Dem Berleburger wurde vorgeworfen, bei der Agentur für Arbeit im September 2022 wissentlich falsche Angaben zu seinen Einkünften gemacht zu haben. Er soll bei seinem Antrag auf Arbeitslosengeld angekreuzt haben, keiner Erwerbsarbeit nachzugehen, obwohl er einen Minijob hatte. Der Angeklagte hatte zwar rechtmäßigen Anspruch auf Leistungen, allerdings bekam er durch die falschen Angaben knapp 200 Euro mehr, als ihm zustanden.
„Das war mir nicht bewusst“, erklärt der 35-Jährige seine Angaben bei der Arbeitsagentur. Weil es sich lediglich um einen Minijob gehandelt habe, hätte er diesen nicht angegeben. Außerdem habe er den Betrag längst zurückgezahlt und gehe heute wieder einer geregelten Arbeit nach, weswegen er keine staatliche Unterstützung mehr benötige.
Angeklagter seit zehn Jahren gerichtsbekannt
„Die Problematik liegt im Bundeszentralregister“, erklärte Richter Torsten Hoffmann dem Angeklagten den Ernst der Lage. Die aktuelle Tat wäre deutlich weniger schlimm, wäre der Angeklagte dem Gericht nicht seit zehn Jahren bekannt. Neben Hausfriedensbruch und Geldwäsche war der Berleburger schon mehrfach wegen Betrugs verurteilt worden. Das letzte Mal war er im Jahr 2022 wegen falschen Angaben zu seiner Arbeitssituation verurteilt worden. Noch heute zahlt er die Geldauflage ab und befindet sich auf Bewährung. Zwar erklärte die Bewährungshelferin des Beschuldigten in ihrem Bericht: „Er bemüht sich stets um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung“, außerdem habe er den Schaden wiedergutgemacht. Jedoch betonte Oberamtsanwältin Judith Hippenstiel: „Das Bundeszentralregister hat schon epische Ausmaße.“
Ein letztes Mal Chance auf Besserung
Hippenstiel glaubte die Unschuldsbeteuerungen des Angeklagten nicht. „Wenn jemand Erfahrung damit hat, dann sie“, meinte die Oberamtsanwältin. Selbst wenn der Beschuldigte sich beim Ausfüllen des Antrags auf Arbeitslosengeld unsicher gewesen sei, hätte er bei seiner Bewährungshelferin Rat suchen können. „Das ist für mich Ignorieren sämtlicher Gesetze“, bezog sich Hippenstiel auf die Tatsache, dass der Angeklagte in mehreren Angelegenheiten im Zahlungsrückstand bei den Behörden ist. „Es ist immer wieder dasselbe“, erklärte die Oberamtsanwältin. Für sie komme deshalb keine Geldstrafe in Betracht, sie forderte eine achtmonatige Freiheitsstrafe. Diese solle zur Bewährung ausgesetzt werden, aber durch eine „empfindliche Geldauflage“ ergänzt werden. Sie forderte 6000 Euro, damit der Angeklagte die Bewährungsstrafe nicht als Freispruch verstehe.
Auch Strafverteidiger Zumbroich meinte: „An den Vorstrafen kommt man nicht vorbei.“ Er bezweifelte allerdings, dass sein Mandant tatsächlich vorsätzlich handelte. Auf ein spezielles Strafmaß wollte sich Zumbroich nicht festlegen. „Ich werde auf jeden Fall in Zukunft besser aufpassen“, gelobte der Beschuldigte Besserung. Richter Torsten Hoffmann folgte dem Vorschlag der Staatsanwaltschaft weitestgehend: Er verhängte eine Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung. Auch der Richter war überzeugt, dass der Angeklagte wissentlich handelte. „Das ist, was man einen Bewährungsversager nennt“, so der Richter. Der Beschuldigte muss eine Geldbuße von 4800 Euro zahlen. „Der Betrug hat sich unterm Strich nicht gelohnt“, rechnete Hoffmann dem Beschuldigten vor.