Bad Berleburg. 36-Jähriger muss sich wegen des Handelns mit Cannabis vor dem Schöffengericht verantworten. Er bleibt fern, wird aber verurteilt.

Am Freitagmorgen sollte sich eigentlich ein 36-jähriger Bad Berleburger wegen des Handels von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor dem Schöffengericht in Bad Berleburg verantworten. Doch der Angeklagte blieb der Verhandlung fern. Dennoch wurde er am Ende via Strafbefehl verurteilt. Zuvor hatten sich der vorsitzende Richter Torsten Hoffmann und die zwei Schöffen beraten.

Angeklagt wurde der 36-Jährige, nachdem man in seiner Wohnung am 16. Juni 2023 mehrere Portionen Marihuana in kleinen Klicktüten gefunden hatte, die dem Anschein nach zum Weiterverkauf bestimmt waren. Konkret soll es sich um rund 64 Gramm gehandelt haben. Da der Angeklagte nicht erschien, wurde er via Strafbefehl zu 180 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Außerdem wurde die Einziehung des sichergestellten Marihuanas angeordnet. Eine Verurteilung via Strafbefehl ist seit dem Inkrafttreten des neuen Cannabisgesetzes hierbei möglich. „Durch das neue Gesetz handelt es sich bei der hier angeklagten Tat nicht mehr um einen Verbrechenstatbestand, sondern um ein Vergehen“, erklärt Richter Torsten Hoffmann.

Zur Erklärung: Unter Verbrechen sind rechtswidrige Taten zu verstehen, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber hinaus geahndet werden. Als Vergehen werden rechtswidrige Taten beschrieben, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind (Quelle: Bundesministerium der Justiz).

Der Deutsche Bundestag hatte am 23. Februar dieses Jahres das Cannabisgesetz beschlossen. Am 22. März wurde es im Bundesrat beraten und gebilligt, bevor am 1. April in Kraft trat. Wie auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit erklärt wird, werden Cannabis und nicht-synthetisches THC somit rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) eingestuft. Dennoch machen sich Erwachsene und Minderjährige weiterhin strafbar - unter anderem beim Handel und Inverkehrbringen ohne Lizenz, unabhängig von der Menge. Laut Paragraf 34 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen, „wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 4 mit Cannabis Handel treibt“.

Für den nichterschienen Angeklagten bedeutet dies 180 Tagessätze zu je 15 Euro.

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