Siegen-Wittgenstein. Klare gesetzliche Regelung: Grundstücks-Eigentümer, Planer, Baufirmen und auch das Regionalforstamt sind mit in der Pflicht.
Der Kreis Siegen-Wittgenstein hat in einer Stellungnahme ausführlich auf die Nachfragen der Redaktion geantwortet und erläutert Verfahrensweise und Pflichten rund um den Denkmalschutz.
Kreis-Sprecher Torsten Manges erläutert, dass der Kreis bei den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zum Bau von Windrädern immer die Kommunen als Untere Denkmalbehörden beteilige. Außerdem seien bereits bekannte Bodendenkmäler bei der Erteilung einer Baugenehmigung zu berücksichtigen. Einen Konflikt soll es hier noch nicht gegeben haben, weil Investoren oder Planer von Windkraftanlagen auf vorhandene und bekannte Bodendenkmale schon vor der Antragstellung Rücksicht nähmen.
Eindeutige Gesetzeslage
Anders verhalte es sich bei bislang nur vermuteten, aber „noch unbekannten und unerforschten Bodendenkmälern“. Wer eines entdeckt, für den gilt folgendes: „Hier greift § 16 Denkmalschutzgesetz NRW. Danach ist derjenige, der ein Bodendenkmal entdeckt, verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde oder dem zuständigen Denkmalfachamt anzuzeigen. Die Pflicht zur Anzeige gilt ebenso für die Eigentümerin oder den Eigentümer des Grundstücks, für die Person, die das Grundstück besitzt, für Unternehmerinnen oder Unternehmer und für Leiterinnen oder Leiter der Arbeiten.“ Anschließend muss die Denkmalbehörde binnen einer Wochen entscheiden, wie es weiter geht.
Kreis reagiert auf Heimatverein
Der Kreis werde das Schreiben des Wittgensteiner Heimatvereins zum Anlass nehmen und alle Investoren nochmals auf diese gesetzliche Regelung hinzuweisen. Es sei außerdem sichergestellt, dass der Kreis die Denkmalfachbehörden des LWL in allen entsprechenden Verfahren beteiligt. Unabhängig davon weist der Kreis noch einmal darauf hin, dass eventuelle nach Bundesimmissionsschutzgesetz zu erteilende Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen nur auf den Standort der Anlage und die zu ihrer Errichtung notwendigen Flächen begrenzt ist. Für eventuell erforderliche neue Zuwegungen und Leitungstrassen zu Anlagen sind Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften, in aller Regel vom zuständigen Regionalforstamt, zu prüfen, heißt es weiter. lpd