(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet einen Ältestenrat.


(2) Der Ältestenrat besteht aus dem Bürgermeister und den Vorsitzenden der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen, Parteien und Gruppierungen und je einem weiteren Mitglied der beiden größten Fraktionen, welcher Stadtverordneter sein muss. Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Im Verhinderungsfall können sich die Fraktionsvorsitzenden durch einen ihrer Stellvertreter vertreten lassen. Der Bürgermeister ist berechtigt, weitere Bedienstete aus der Verwaltung hinzuzuziehen.
(3) Der Ältestenrat wird bei Bedarf durch den Bürgermeister zu einer nicht-öffentlichen Sitzung einberufen. Die Einladung ergeht frist- und formlos. Eine Stadtverordnetenversammlung kann vom Bürgermeister zur Einberufung des Ältestenrates unterbrochen werden. Der Ältestenrat ist verhandlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Ältestenrat unterstützt den Bürgermeister bei der Führung der Geschäfte der Stadtverordnetenversammlung und bei anstehenden Grundsatzfragen; er ist jedoch kein Beschlussorgan im Sinne der Gemeindeordnung NRW.