Bad Berleburg. Die Stadt Bad Berleburg beantwortet auf der Website Fragen von Bürgern rund um Corona. Das Corona-FAQ mit allen Antworten in der Übersicht.

Museum, Musikschule, Schwimmunterricht: Was ist eigentlich aktuell erlaubt? Das fragen sich auch viele Bürgerinnen und Bürger in Bad Berleburg, die ihre Fragen rund um die Corona-Pandemie an die Stadtverwaltung geschickt haben. Die hat das nun zum Anlass genommen, vielgestellte Fragen auf der Website zu beantworten. Der Fragen-Antworten-Block wird immer wieder aktualisiert. Ein Ausschnitt aus dem Corona-FAQ (englisch „frequently asked questions“, also häufiggestellte Fragen) haben wir hier der Übersicht. Die vollständige Version gibt es hier.

Welche Formen des Negativtests sind möglich?

Möglich sind negativer Schnell- bzw. bestätigter Selbsttest (nicht älter als 48 Stunden) oder Impfnachweis oder Genesenennachweis. Kinder im Alter vor dem Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen.

Darf unser Museum öffnen?

Stufe 2 (7-Tage-Inzidenz stabil zwischen 50 > 35,1): Ja! Diese Bedingungen sind zu erfüllen:

in geschlossenen Räumen Begrenzung auf einen Besucher pro 20 Quadratmeter geöffnete Fläche;

Führungen bis zehn Personen

Terminbuchung ist nicht erforderlich

keine Testpflicht

Mindestabstand von 1,5 Meter für alle Teilnehmenden

medizinische Maske muss angelegt werden; kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung eines Redebeitrags mit Mindestabstand zu anderen Personen bei zulässigen Veranstaltungen notwendig ist. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske nicht beachten, sind von der verantwortlichen Personen auszuschließen

Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewaschen beziehungsweise zur Händehygiene

In geschlossenen Räumen ist zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Die Intensität der Lüftung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten anzupassen;

Rückverfolgung ist sicher zu stellen. Die Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die verantwortliche Person alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer und so weiter) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts beziehungsweise Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt werden.
Stufe 1 (7-Tage-Inzidenz stabil ≤ 35):
Ja! Diese Bedingungen sind zu erfüllen:

In geschlossenen Räumen Begrenzung auf einen Besucher pro zehn Quadratmeter geöffnete Fläche

Führungen bis 20 Personen

Terminbuchung ist nicht erforderlich

keine Testpflicht

Mindestabstand von 1,5 Meter für alle Teilnehmenden

medizinische Maske muss angelegt werden; die Maske kann vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung eines Redebeitrags mit Mindestabstand zu anderen Personen bei zulässigen Veranstaltungen notwendig ist. Personen, die eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske nicht beachten, sind von der verantwortlichen Personen auszuschließen

Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewaschen beziehungsweise zur Händehygiene

In geschlossenen Räumen ist zur Vermeidung von über Aerosole vermittelten Infektionen eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen sicherzustellen. Die Intensität der Lüftung und die Lüftungsintervalle sind der Anzahl der regelmäßig im Raum anwesenden Personen sowie der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten anzupassen;

Rückverfolgung ist sicher zu stellen. Die Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die verantwortliche Person alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer und so weiter) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts beziehungsweise Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt werden.

Ist Unterricht in der Musikschule möglich?

Stufe 1 (7-Tage-Inzidenz stabil ≤ 35):
Musikunterricht auch für Bläserinnen und Bläser und Sängerinnen sowie Sänger ist in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 Personen mit negativem Testergebnis möglich; Feste Sitzplätze sind erforderlich, am Sitzplatz dürfen die Masken abgenommen werden; Hat auch das Land die Inzidenzstufe 1 erreicht, entfällt die Pflicht zum Negativtestnachweis.

Müssen Gruppen und Vereine bei Nutzung städtischer Gebäude inklusive Rothaardbad gegenüber der Verwaltung einen Negativtest vorlegen?

Nein, die Nachweispflicht besteht hier gegenüber der Kursleitung, die für die Einhaltung der Rahmenbedingungen aus der Coronaschutzverordnung verantwortlich ist.

Ist bei Erreichen der Inzidenzstufe 1 im Rothaarbad das Vorlegen eines Tests weiterhin erforderlich?

Das Rothaarbad in Bad Berleburg ist wieder geöffnet.
Das Rothaarbad in Bad Berleburg ist wieder geöffnet. © Stadt Bad Berleburg

Stufe 1 (7-Tage-Inzidenz stabil ≤ 35): Die Testpflicht besteht weiterhin für das Hallenbad und Sauna. Für den reinen Freibadbesuch besteht ab Erreichen der Inzidenzstufe 1 keine Testerfordernis mehr.

Müssen Kinder und Jugendliche beim Schwimmbadbesuch einen Negativtest vorlegen?

Ja, außer Kinder im Alter vor Schuleintritt. Die wöchentlichen Testergebnisse der Schulen werden mit Nachweis als sogenannter bestätigter Selbsttest anerkannt.

Dürfe Abschlussjahrgänge ihre Abschlussfeiern veranstalten?

Abschlussfeiern für Schulabgangsklassen sind unter folgenden Maßgaben erlaubt:

Durchführung bis 11.07.2021

ausschließlich interne, einmalige, selbst organisierte Feier der Mitglieder der jeweiligen Abschlussklasse oder des jeweiligen Abschlussjahrgangs

nur immunisierte Lehrkräfte dürfen teilnehmen

Durchführung außerhalb von Schulanlagen und Schulgebäuden

Negativtestnachweis erforderlich (für Genesene und Geimpfte entfällt die Testpflicht)

kein Mindestabstand

keine Maskenpflicht

Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewaschen beziehungsweise zur Händehygiene

Rückverfolgung ist sicher zu stellen. Die Rückverfolgbarkeit ist sichergestellt, wenn die verantwortliche Person alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer und so weiter) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts beziehungsweise Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt werden.

das Ordnungsamt ist über die Veranstaltung mindestens zwei Werktage vor der Veranstaltung zu informieren.

Welche Möglichkeiten gibt es im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit?

Stufe 1 (7-Tage-Inzidenz stabil ≤ 35):

Angebote im Freien für Gruppen bis zu 50 junge Menschen oder bei Eltern-Kind-Angeboten bis zu 75 Personen ohne Negativtest

Angebote in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu 30 junge Menschen oder bei Eltern-Kind-Angeboten bis zu 45 Personen ohne Negativtest.

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