Wittgenstein. Ab Sonntag gilt dann: Ausgangsbeschränkungen enden, Außengastronomie darf öffnen, Einkaufen ohne Termin ist grundsätzlich möglich.
Ab Sonntag, 16. Mai 2021, 0:00 Uhr, fällt der Kreis Siegen-Wittgenstein nicht mehr unter die Regelungen der Bundesnotbremse. Das hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW am Freitagnachmittag in einer Allgemeinverfügung bekannt gemacht. „Ich bin sehr glücklich, dass nach den langen Wochen, die uns allen wirklich viel abverlangt haben, jetzt ein großes Stück Normalität in unseren Alltag zurückkommen kann“, freut sich Landrat Andreas Müller: „Damit wird an Pfingsten jetzt vieles möglich sein, was wir uns an Ostern noch versagen mussten.“ Das meldete der Kreis am Freitagnachmittag.
36 Prozent mindestens einmal geeimpft
Der schnelle und deutliche Rückgang der 7-Tages-Inzidenz sei nur möglich gewesen, weil sich die allermeisten an die Regeln gehalten haben, betont Müller: „Dafür möchte ich mich noch einmal ganz herzlich bedanken! Gleichzeitig möchte ich aber auch darum werben, jetzt nicht leichtsinnig zu werden, sondern auch in den nächsten Wochen die AHA-Regeln zu beachten und durch regelmäßige Schnelltests unbeabsichtigte Übertragungen des Coronavirus zu vermeiden.“
Die Impfkampagne nimmt immer mehr an Fahrt auf. Inzwischen haben schon über 100.000 Menschen in Siegen-Wittgenstein eine Erstimpfung erhalten, das sind mehr als 36 Prozent: „Gerade mit Blick auf den Juni rechnen wir mit einer deutlichen Erhöhung der verfügbaren Impfstoffmengen. In Kombination mit der stark gesunkenen Zahl der Neuinfektionen und der Teststrategie haben wir die realistische Perspektive einen fast normalen Sommer erleben zu können“, ist der Landrat zuversichtlich.
Das gilt ab Sonntag
Mit dem Auslaufen der Bundesnotbremse gelten ab Sonntag in Siegen-Wittgenstein die Regeln der Coronaschutzverordnung des Landes NRW für Kommunen mit einer Inzidenz zwischen 100 und 50. Das bedeutet u.a. im Einzelnen...
• Ausgangsbeschränkungen: Es gibt keine Ausgangsbeschränkungen mehr.
• Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Alternativ sind Treffen im öffentlichen Raum mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand möglich. In beiden Fällen werden Kinder unter 15 Jahren nicht mitgezählt, außerdem vollständig Geimpfte und Genesene. Getrennt lebende Paare werden als ein Hausstand betrachtet.
• Einkaufen: Für Einkäufe, die über den täglichen Bedarf hinausgehen, ist keine Terminbuchung nötig (Click Meet). Das gilt für vollständig Geimpfte, Genesene oder aktuell negativ Getestete.
• Sport: Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen; Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen wie bei den allgemeinen Kontaktbeschränkungen sowie für Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschl. 14 Jahre; Zuschauer unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis wieder erlaubt (bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen, Sitzplan)
• Kultur: Konzerte unter freiem Himmel mit max. 500 Personen (Sitzplan) und negativem Testergebnis möglich. Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. ein/e Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.
• Gastronomie: Ab dem 16. Mai dürfen Restaurants, Cafés und Kneipen ihre Außengastronomie öffnen. Die Zahl der Gäste ist je nach Platzangebot begrenzt. Das Angebot gilt für vollständig Geimpfte, Genesene und aktuell negativ Getestete.
• Beherbergungsbetriebe: Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen sind mit negativem Testergebnis zulässig; Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels u.ä. Einrichtungen mit bis zu 60 Prozent der Kapazität zulässig. Das Angebot gilt für vollständig Geimpfte, Genesene und aktuell negativ Getestete.
• Freizeit: Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen: Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten, Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis; Freibäder dürfen zur Sportausübung (keine Liegewiesen) öffnen, Begrenzung der Besucheranzahl, Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis.
• Weitere Freizeiteinrichtungen: Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken oder auch Prostitutionsstätten müssen geschlossen bleiben. Solarien dürfen betrieben werden. In Wettannahmestellen ist nur die Entgegennahme von Spielscheinen zulässig.
• Private Veranstaltungen: nicht zulässig.
• Körpernahe Dienstleistungen: Die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen ist unter strengen Hygieneauflagen erlaubt.
• Schulen: Es gilt weiterhin grundsätzlich Wechselunterricht.
• Kitas und Kindertagespflegestellen: Bei einem Inzidenzwert bis 165 gilt für Kindertagesstätten der „eingeschränkte Regelbetrieb“, so das Familienministerium. Die wöchentliche Betreuungszeit ist dann in der Regel um zehn Wochenstunden reduziert. Bei den Kindertagespflegestellen ist die Betreuungszeit nicht reduziert.
• Hochschulen: Präsenzveranstaltungen sind nur unter strengen Vorschriften zugelassen.
• Negative Schnelltests: gelten für 48 Stunden.
Bei vielen Angeboten ist es wichtig, zur Kontaktnachverfolgung die Daten von Kunden oder Gästen zu erfassen. Das kann ganz analog mit Zettel und Stift erfolgen, aber auch digital. „Das Kreisgesundheitsamt ist bereits in der Lage, die Daten der Luca-App auszuwerten“, betont Landrat Andreas Müller. „Veranstalter oder Gastronomen können diese gerne jederzeit verwenden“, so der Landrat. Die Anbindung weiterer digitaler Kontaktnachverfolgungs-Apps ist in Vorbereitung.