Siegen-Wittgenstein. Am Donnerstag tritt ein verschärfter Lockdown für Siegen-Wittgenstein in Kraft. Die Maßnahmen im Überblick.

Am Donnerstag tritt ein verschärfter Lockdown für Siegen-Wittgenstein in Kraft. Nachdem die 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet auf über 170 gestiegen war, hatte Landrat Andreas Müller am Montag entsprechende Maßnahmen vorgeschlagen und dem Land zur Abstimmung zukommen lassen.

Die Maßnahmen

Das bedeutet im Einzelnen: Kitas gehen ab heute wieder in einen eingeschränkten Pandemiebetrieb, wie er bis zum 21. Februar gegolten hat. Das bedeutet, dass an die Eltern der Appell ergeht, wenn immer möglich zur Kontaktvermeidung ihre Kinder zuhause zu betreuen. Grundsätzlich bleiben die Kitas aber geöffnet. Ob Eltern dieses Angebot in Anspruch nehmen, ist ihnen überlassen. Der Präsenzunterricht an Schulen der Sekundarstufen I und II ist am 25. und 26. März untersagt. Ausgenommen davon sind Abschlussklassen. Für Schülerinnen und Schüler bis zur Klassenstufe 6 kann die Schule auf Antrag der Eltern eine pädagogische Betreuung ermöglichen (Notbetreuung). Grundschulunterricht findet an diesen beiden Tagen weiter in Präsenz statt.

Kontakte im öffentlichen Raum sind auf die Personen eines Hausstandes plus eine weitere Person beschränkt. Der gemeinsame Aufenthalt in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ohne Personenbegrenzung, oder mit einer Person eines anderen Hausstands, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann, sowie mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten.

Maskenpflicht in Fahrzeugen

Diese Regelung gilt nicht, wenn es um das Sorge- und Umgangsrechts oder die Begleitung Sterbender geht. Zudem gilt sie nicht für berufliche, dienstliche sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist. Wenn mehrere Personen aus verschiedenen Hausständen gemeinsam in einem Fahrzeug unterwegs sind, besteht für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, auch für den Fahrer des Fahrzeugs

Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist auch eine Alltagsmaske erlaubt. Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, sind von der Verpflichtung ausgenommen. Bei einer Überprüfung muss das mit einem ärztlichen Zeugnis nachgewiesen werden. Ab sofort und bis einschließlich 30. März gilt bei allen Gottesdiensten und anderen Versammlungen zur Religionsausübung eine Teilnehmerbegrenzung von einer Person pro 10 Quadratmeter. Maximal sind 100 Personen erlaubt. Die Dauer dieser religiösen Veranstaltungen darf 90 Minuten nicht überschreiten.