Bad Laasphe. Im September wurde ein 21-Jähriger zu Boden geschubst und gegen den Kopf getreten. Zwei junge Männer müssen sich verantworten.
Sechs Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung und eine Geldbuße in Höhe von 2000 Euro— so lautet das Urteil für einen 25-jährigen Bad Laaspher. Er musste sich wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung vor dem Amtsgericht Bad Berleburg verantworten. Ebenso sein 20-jähriger mutmaßliche Komplize, ebenfalls wohnhaft in Bad Laasphe.
Doch nach einer ausführlichen Beweisaufnahme stand fest: Es gibt keine Hinweise auf eine gemeinschaftliche Tat. So blieb bei dem 20-Jährigen lediglich der Straftatbestand einer einfache Körperverletzung bestehen. Er kam mit einer vorläufigen Verfahrenseinstellung und der Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 600 Euro glimpflicher davon als der 25-Jährige, den Richter Torsten Hoffmann schlussendlich wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilte.
Was war passiert?
In einer September-Nacht vergangenen Jahres sollen die beiden Angeklagten vor einer Bad Laaspher Kneipe in einen Streit verwickelt gewesen sein. Dabei soll der 20-Jährige einen 21-Jährigen zu Boden geschubst haben. Dem älteren Angeklagten wird vorgeworfen, diesem dann zwei Mal gegen den Kopf getreten zu haben, sodass der 21-Jährige in Ohnmacht gefallen sein soll. Der Verletzte war von Rettungskräften in ein Krankenhaus gebracht worden.
Der 20-jährige Angeklagte — der im übrigen Soldat auf Zeit ist — hat jene Nacht im September anders in Erinnerung, als in der Anklage verlesen. Laut seiner Aussage habe er den 21-Jährigen nicht zu Boden geschubst. Ganz genau könne er sich an den Tag aufgrund des Alkoholkonsums aber nicht erinnern. Oberamtsanwältin Hippenstiel machte deutlich, dass sie sich eine Verfahrenseinstellung für den jungen Mann — im Falle eines Geständnisses — durchaus vorstellen könnte. Aber sie betont: „Wir wollen kein falsches Geständnis.“
Die Motivation des 25-Jährigen
Nach einer kurzen Besprechung mit seiner Verteidigerin Gabriele Roch-Blöcher wandelte sich die Aussage des 20-Jährigen: „Ja, es könnte sein, dass es doch so war.“ Eine Verurteilung hätte dem Soldaten schwerwiegende berufliche Konsequenzen eingebracht.
Der 25-jährige Angeklagte zeigte sich im Amtsgericht von Anfang an geständig: „Ja, es gab einen Tritt.“ Zwei mal will er das 21-jährige Opfer aber nicht getreten haben — es sei bei einem Mal geblieben. Eine Verbindung zwischen den beiden habe es nie gegeben, laut eigener Aussagen kennen sie sich nicht einmal.
Der Angeklagte berichtete ausführlich über die Hintergründe seiner Tat: In der Kneipe habe es einen einst verbalen Streit zwischen ihm und einem anderen Gast gegeben. Dieser soll ihm im Zuge der Auseinandersetzung ein Glas gegen den Kopf geschlagen haben. „Das hat sich alles aufgebauscht. Ich bin total ausgerastet und durchgedreht“, erinnert sich der 25-Jährige, der laut eigenen Angaben sehr stark alkoholisiert gewesen sei. Die Streitigkeit habe sich dann nach Draußen verlagert — dorthin, wo auch der 21-Jährige Zeuge auf dem Boden gelegen haben soll.
Aus der Emotion heraus — so räumte der angeklagte Bad Laaspher ein — habe er den 21-Jährigen Zeugen, der am Streit unbeteiligt gewesen sein soll, schließlich gegen den Kopf getreten. „Ich weiß nicht, wieso ich ihn getreten habe. Sowas darf nicht passieren“, zeigt sich der Angeklagte, der sich einen Tag später bei seinem Opfer via Smartphone entschuldigt habe, einsichtig.
Lebensgefährlicher Tritt
„Das ist definitiv unter aller Kante. Wer Tritte gegen den Kopf verteilt, muss damit rechnen, dass derjenige vielleicht nicht mehr aufsteht“, drückt Anklägerin Hippenstiel die Schwere der Tat aus — und Richter Hoffmann ist ganz ihrer Meinung: „Sowas kann natürlich auch ganz anders ausgehen. So ein Tritt stellt eine das Leben gefährdende Handlung dar.“
Auch, wenn der 25-Jährige in Vergangenheit schon strafrechtlich wegen Sachbeschädigung und Beleidigung in Erscheinung getreten ist, so hielt Richter Hoffmann die Mindeststrafe von sechs Monaten für den Angeklagten — aufgrund seiner geständigen und reuigen Einlassung — für ausreichend.