Erndtebrück. Der Neubau an der Stelle des ehemaligen Soldatenheims soll sich ins Erndtebrücker Ortsbild einfügen.

Ein Bebauungsplan muss nun doch her für den Neubau eines barrierefreien Komplexes auf dem Gelände des ehemaligen Soldatenheims an der Erndtebrücker Talstraße.

Nach dem bisherigen Stand der Planungen ging die Verwaltung der Gemeinde davon aus, dass aufgrund der Änderung des Bebauungsplanes notwendige Befreiungen und Abweichungen von der geltenden Gestaltungssatzung von der Bauaufsichtsbehörde erteilt werden können, um das Bauvorhaben zu genehmigen.

Im Laufe des Verfahrens stellte sich jedoch heraus, dass nicht für alle notwendigen Änderungen Befreiungsbescheide erteilt werden können. Der betroffene Bereich soll daher nun mit einem neuen Bebauungsplan der Innenentwicklung überplant werden, um größtmögliche Rechtssicherheit zu schaffen, heißt es in der Vorlage für den Gemeinderat.

Kein Umweltbericht erforderlich

Das beschleunigte Verfahrens habe den Vorteil, dass auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie Träger öffentlicher Belange verzichtet werden kann und dass kein Umweltbericht und kein ökologischer Ausgleich erforderlich sind. Mit diesem neuen Bebauungsplan soll folgendes festgesetzt werden: Insgesamt drei Vollgeschosse sind zulässig auf dem Gelände, auf dem derzeit noch das Soldatenheim steht – und bald abgerissen werden soll, um Platz für den Neubau zu schaffen. Die maximale Höhe des Gebäudes darf 12,75 Meter nicht überschreiten

Zur Dachform gibt es keine Vorgabe, aber: Wird ein ein Flachdach errichtet, ist dieses zu begrünen, soweit keine Anlagen zur Energiegewinnung wie Fotovoltaik-Anlagen installiert werden. Die Dachneigung darf maximal 35 Grad betragen.

Farbgebung muss sich in das Ortsbild einfügen

Keine Vorgaben gibt es auch für das Format der Fenster. Die Fensterrahmen und Fensterläden sind nur in Grau- und Brauntönen sowie Weiß und Naturholzfarben zulässig. Als Grauton ist mindestens ein Basaltgrau oder dunkler erlaubt, als Braunton mindestens ein Nussbraun oder dunkler. Für Balkone und Vorbauten gibt es keine Festsetzungen, ebenso wenig wie für Material und Elemente der Fassade. Die Farbgebung muss sich in das Ortsbild einfügen. Fassadenelemente, die in ihrer natürlichen Farbgebung durch Anstriche, Lackierungen, o.ä. verändert werden, sind in Grautönen oder Brauntönen oder Weiß, jedoch nicht glänzend, auszuführend, heißt es in der Vorlage.

Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. „In begründeten Fällen können Ausnahmen aber zugelassen werden. Bei Eckgrundstücken gilt jede Hausfront zur Straßenseite hin als Stätte der Leistung. Je gewerblicher oder sonstige Einrichtung darf nur eine Werbeanlage parallel zur Außenwand angebracht werden. Zusätzlich ist die Anbringung eines Auslegers zulässig Werbeanlagen dürfen nur an Gebäudewänden angebracht werden. Sie dürfen die äußere Bezugslinie der Schaufenster, Fenster oder Türen nicht überschreiten“, heißt es in der Vorlage . Bewegliche oder laufende und Wechsellichtanlagen sind unzulässig. Großflächige Werbeanlagen ab 10 Quadratmetern sind nicht ebenfalls nicht zulässig. Die Festsetzungen sind mit den Bauherren abgestimmt.