Erndtebrück. Die Liste der Argumente für ein Verbot der Stein- oder Schottergärten ist lang. Am 28. September entscheidet die Politik.

Die Gemeinde Erndtebrück will ihre Gestaltungssatzung ändern. Dabei hat sie speziell die „Schottergärten“ im Visier. Der Bauausschuss soll sich am kommenden Montag, 28. September, mit einem Beschlussvorschlag der Verwaltung auseinandersetzen.

Als Begründung heißt es: „Der Trend, anstatt eines herkömmlich bepflanzten Vorgartens einen Schottergarten anzulegen, wird auch im ländlichen Bereich zunehmend beliebt. Sie bestehen hauptsächlich aus Schotter, Kies und/oder Steinplatten mit einigen wenigen Pflanzen. Siegelten als modern, pflegeleicht und unkrautfrei. Oft wird der vorhandene Oberbodenabgetragen und die Fläche mit einen Vlies oder auch mit einer Teichfolie verschlossen.“

Kritikpunkte

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Die Verwaltung listet gleich eine ganze Reihe von Kritikpunkten an den „Schotterflächen“ auf: So böten diese „biologisch fast toten“ Flächen Insekten und Vögeln weder einen Lebensraum noch eine Nahrungsquelle. Die Böden seien durch Folienunterlagen nicht so gut in der Lage, Wasser aufzunehmen oder zu speichern. Die Steinflächen sorgten dafür, dass sich die Umgebung aufheize, während Pflanzen durch Verdunstung und Schattenwirkung eher kühlend wirkten. Auch die Filterwirkung der Pflanzen, die Staub aus der Luft holten, sei nicht ausgeprägt.

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Zwar sei die nachteilige Wirkung solcher Schottergärten im Ländlichen Raum weniger stark ausgeprägt, dennoch trügen sie durch ihre Herstellung und den Transport der Steine sowie des Unkraut--Vlies zu einer schlechteren Ökobilanz bei, zu der später noch die Entsorgung von Steinen und Vlies komme.

Verwaltungsvorschlag

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Verwaltungsseitig wird in der Vorlage für den Bauausschuss vorgeschlagen, „mit einer Satzung über die Gestaltung und Ausstattung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke (Freiflächengestaltungssatzung) die Anlegung von Schottergärten im gesamten Gemeindegebiet zu unterbinden sowie eine Begrünung der unbebauten Flächen und die Verwendung von standortgerechten, heimischen Gehölzarten zu fördern.“

Bestandsschutz

Bereits bestehende Flächen sollten jedoch einen so genannten Vertrauensschutz genießen und die Regelung nur eine zusätzliche Veränderung weiterer Flächen vermeiden.

Begrünungsregelungen

„In einer Freiflächengestaltungssatzung können auch Regelungen zur Begrünung baulicher Anlagen getroffen werden.

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Hier wäre zu überlegen, ob eine Begrünung von Flachdächern ab einer bestimmten Größe und/oder eine Begrünung von fensterlosen Fassaden bzw. Fassadenabschnitten von Garagen, Nebengebäuden und Industriebauten vorgeschrieben werden sollte.“