Bad Berleburg. . Der Angeklagte (23) brach unter anderem in einer Berleburger Klinik einen Medikamentenwagen auf. Im November 2018 wurde er schon mal verurteilt.

Wegen zweifachen Diebstahls, in einem Fall unter der Mitführung von Waffen, wurde ein 23-jähriger Mann aus Bad Berleburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Richter Torsten Hoffmann gab seine Zustimmung auf Zurückstellung der Vollstreckung, da der Angeklagte die Taten im Rahmen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hatte und ein erneuter Therapieversuch bevorstehe.

Die erste Tat

Im April 2018 soll der Angeklagte in einer Bad Berleburger Klinik die Plombe eines Notfall-Medikamentenwagens mithilfe eines Messers aufgebrochen und das verschreibungspflichtige Medikament „Dexamethason-ratiopharm“ entwendet haben. Aus seinem Rucksack habe dabei ein Schlagstock geragt. Eine Mitarbeiterin des Krankenhauses, die ihn aufforderte, stehen zu bleiben, habe er bei seinem Fluchtversuch weggeschubst.

„Mein Mandant wollte so schnell wie möglich raus“, erklärte die Verteidigerin. Er habe nie die Absicht gehabt, jemanden zu verletzen. Der Angeklagte selbst konnte sich nicht mehr an alle Einzelheiten der Tat erinnern, da er wegen seiner Drogenabhängigkeit zum Tatzeitpunkt Erinnerungslücken habe. Er gestand dennoch vollumfänglich und entschuldigte sich bei der Mitarbeiterin des Krankenhauses.

Die zweite Tat

Beim zweiten Diebstahl im Oktober 2018 soll der Angeklagte in zwei Anläufen in einer Parfümeriekette in Bad Berleburg Ware im Gesamtwert von 190 Euro entwendet haben. Sein Ziel sei es gewesen, die Ware weiterzuverkaufen, um seine Drogensucht finanzieren zu können. Zum Tatzeitpunkt habe er unter Alkoholeinfluss gestanden. Auch diesen Diebstahl räumte der 23-Jährige vollumfänglich ein.

Die Vergangenheit

Der Angeklagte ist schon wegen verschiedener Delikte, zuletzt im November 2018 wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln, Gefährdung des Straßenverkehrs, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und Diebstahl geringwertiger Gegenstände zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Außerdem wurde eine Jugendstrafe auf Bewährung aus dem Jahr 2015 bereits verlängert.

Seit dem Jahreswechsel befindet sich der 23-Jährige zum wiederholten Male in substitutionsgestützter ärztlicher Behandlung. Bereits im Februar hätte er im Anschluss an seine Entgiftung eine Therapie in einer Klinik antreten können, die er nach eigenen Angaben ablehnte, da er dort in der Vergangenheit mit Mitarbeitern aneinander geraten sei. Der nächste Therapieanlauf in einer anderen Klinik sei für Juli geplant.

Die Staatsanwaltschaft

„Das Leben ist kein Wunschkonzert“, mahnte Oberamtsanwältin Judith Hippenstiel. Der Angeklagte hätte die Therapiemöglichkeit nutzen müssen, die ihm geboten wurde. Neben einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten forderte sie das bestehende Fahrverbot von sechs Monaten aus der letzten Verhandlung aufrecht zu erhalten.

Die Verteidigung

Die Verteidigerin hob hingegen hervor, dass der Angeklagte seit der letzten Verurteilung im November nicht mehr straffällig geworden sei und seit seiner Entgiftung keine weiteren Drogen mehr konsumiert habe. Sie sieht nach Rücksprache mit der Mutter des 23-Jährigen eine positive Sozialprognose und beantragte eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung.

„Die beiden Straftaten tun mir sehr leid. So wie ich mich jetzt fühle – im nüchternen Kopf – würde ich so etwas nie machen. Da schäme ich mich für“, sagte der Angeklagte in seinem letzten Wort.

Das Urteil

Richter Hoffmann orientierte sich bei seiner Urteilsverkündung an die Ausführungen der Staatsanwaltschaft: eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unter der Einbeziehung des letzten Urteils vom November 2018 und der Aufrechterhaltung des Fahrverbots.

Die Abhängigkeit und die Geständigkeit des Angeklagten wirkten sich dabei strafmildernd aus, so dass Hoffmann seine Zustimmung gab, die Vollstreckung aufgrund der anstehenden Therapie zurückzustellen. Da der Angeklagte aber bereits mehrfach vorbestraft ist, könne er die Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung aussetzen: „Für eine positive Sozialprognose fehlt mir die Ernsthaftigkeit, dass Sie von der Sucht loskommen wollen“, begründete Hoffmann das Urteil.

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