Bad Laasphe. Zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten wurde ein 68-jähriger Bad Laaspher wegen Beleidigung in drei Fällen vor dem Amtsgericht verurteilt.

Zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten wurde ein 68-jähriger Bad Laaspher wegen Beleidigung in drei Fällen vor dem Amtsgericht verurteilt. Richter Torsten Hoffmann setzte die Haftstrafe für drei Jahre zur Bewährung aus. Zu den Bewährungsauflagen gehören das Ableisten von 50 Sozialstunden sowie das Absolvieren einer Therapie.

Der Angeklagte soll im Juli vergangenen Jahres zwei Polizeibeamte vor einem Lebensmitteldiscounter in Bad Laasphe beleidigt haben. Dabei seien Schimpfwörter wie „Scheißbullen“ und „Arschlöcher“ gefallen. Ein Alkoholtest hatte gezeigt, dass der Mann zum Tatzeitpunkt alkoholisiert war. Nach einen Platzverweis, den die Beamten schließlich dem 68-Jährigen erteilt hatten, habe er die Polizisten weiterhin verbal angegriffen.

Nachdem der Angeklagte den Vorwurf von Anklägerin Judith Hippenstiel gehört hatte, räumte er die Tat ein.

Die Frage nach dem Warum

Auf die Frage des Richters, warum er die Polizisten beleidigt habe, hatte der Mann auf der Anklagebank nur eine Antwort: „Es gibt da kein Warum.“

„Ihr Problem sind zum einen der Alkohol und die Drogen, zum anderen die Begehung von Straftaten“, warf Richter Hoffmann dem Angeklagten vor und verwies auf dessen Vergangenheit: Betrug, Beleidigungen in zahlreichen Fällen, Körperverletzung – sein Vorstrafenregister ist lang.

Der 68-Jährige berichtete, er habe einen Platz in einer Entzugsklinik für Ende diesen Monats sicher. Dies bestätigte auch sein Betreuer aus dem Wohnheim, in dem der Angeklagte lebt, vor Gericht.

„Ich hege die Hoffnung, dass die Therapie dem Angeklagten weiterhilft“, so Oberamtsanwältin Judith Hippenstiel. Deswegen beantragte sie eine achtmonatige Bewährungs-Freiheitsstrafe.

Widerruf der Bewährung möglich

„Als Sie meine Vorstrafen vorgelesen haben – das war mir nicht ganz angenehm. Ich hoffe ich schaffe es, das zu ändern“, sagte der Mann in seinem letzten Wort.

Bricht der Angeklagte die anstehende Therapie ab, oder begeht weitere Straftaten in seiner Bewährungszeit, wird diese widerrufen und er muss die Haftstrafe antreten.