1 Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Grundsätzlich haben Anspruch auf Kindergeld in Deutschland wohnende deutsche Staatsangehörige und freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der EU, des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz. Daneben haben Anspruch in Deutschland wohnende ausländische Staatsangehörige, die über eine. Niederlassungserlaubnis bzw. bestimmte Aufenthaltserlaubnisse verfügen.

Für im Ausland beschäftige, aber im Inland wohnende Staatsangehörige insbesondere der EU, aber auch best. Abkommensstaaten gelten Sonderregelungen, die ggf. einen Anspruch auf inländisches Kindergeld begründen.

Ebenfalls können unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland lebende, aber im Inland einkommensteuerpflichtige Personen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz/dem Bundeskindergeldgesetz erhalten, das muss aber im Einzelfall geprüft werden.

2 Muss ich Kindergeld beantragen, oder bekomme ich es automatisch?

Kindergeld muss schriftlich beantragt werden – zum Beispiel per Formular oder online unter www.familienkasse.de.

3 Wie ist das Kindergeld
gestaffelt?

Das Kindergeld beträgt für die ersten beiden Kinder jeweils 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und für jedes weitere Kind 225 Euro.

4 Warum ist dieses Thema bei der Bundesagentur für Arbeit angesiedelt?

Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind nach § 5

Absatz 1 Nr. 11 Finanzverwaltungsgesetz zuständig für die Bearbeitung des Kindergeldes. Neben den regionalen Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit wird Kindergeld auch durch die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an deren Beschäftigte gezahlt (siehe § 72 Absatz 1 Satz 1 EStG). Alle Familienkassen werden als Finanzbehörden gem. § 6 Abgabenordnung tätig. Bereits seit 1955 wurde Kindergeld auch durch die damaligen Arbeitsämter an Arbeitslose gezahlt.

Ab 1964 lag die Zuständigkeit für die Zahlung des Kindergeldes dann zunächst komplett bei der Bundesanstalt für Arbeit (heutige Bundesagentur für Arbeit). Seit 1996 wird Kindergeld als Steuervergütung im Auftrag des Bundes durch die Familienkassen weiter gezahlt. Diese politische Entscheidung wurde seinerzeit insbesondere vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung des Kindergeldes, der bei der BA bestehenden fachlichen, organisatorischen und personellen Ressourcen getroffen.