Erndtebrück. . Die Gemeinde Erndtebrück schlägt den Politikern vor, die Hundesteuer zum Stichtag 1. Januar 2016 anzuheben. Mehrbelastung: 83 Cent pro Monat.

Die Gemeinde Erndtebrück regt eine Erhöhung der Hundesteuersätze an. Und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2016. Dies jedenfalls wird den Mitgliedern des Haupt- und Finanzausschusses, der am 13. April ab 17.30 Uhr im Rathaus tagt, in einer Verwaltungsvorlage vorgeschlagen.

Höhere Sätze in anderen Kommunen

Auch die Begründung wird mitgeliefert. So sei es im Zuge der Haushaltsberatungen 2016 politischer Wille gewesen, als Gegenfinanzierung für die Unterhaltungskosten der neu aufgestellten Hundetoiletten noch in 2016 eine Anhebung der Hundesteuer vorzunehmen. Auch einen Vergleich zu den anderen Kommunen im Kreis Siegen-Wittgenstein wird gezogen. Im Durchschnitt würden in anderen Kommunen deutlich höhere Steuersätze erhoben. Diese liegen laut Verwaltung aktuell bei 80 Euro für einen Hund, bei 92 Euro für zwei Hunde pro Vierbeiner und bei 106 Euro für drei und mehr Hunde je Hund.

Zurzeit kein Kampfhund in Erndtebrück gemeldet

Bislang gibt es noch keine erhöhte Steuer für Kampfhunde in Erndtebrück. Da zurzeit auch kein Kampfhund in der Gemeinde gemeldet ist, liegt es an der Politik, ob dennoch vorsorglich eine Regelung getroffen werden soll.

Sollte dies gewünscht sein,

wäre die Satzung entsprechend zu ergänzen, wobei laut Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes für Kampfhunde Steuersätze üblich sind, die ein Achtfaches des normalen Steuersatzes bzw. bei mehreren Kampfhunden ein Zehnfaches des normalen Steuersatzes betragen.

Bagatellvorbehalt rechtlich wichtig

Eine Anhebung auf diese Durchschnittssätze würde die Mehrheit der Hundehalter, also die mit einem Hund, mit zusätzlich 15 Euro pro Jahr (+ 23,08 Prozent) am meisten belasten. Andererseits würden Halter von drei und mehr Hunden mit zusätzlich 7 Euro/Jahr (+ 7,07 Prozent) am geringsten belastet. Dies wirke allerdings dem ordnungspolitischen Ziel der Hundesteuer – nämlich eine Beschränkung des Hundebestandes – entgegen, heißt es weiter. Ferner wäre bei einer Anhebung um 15 Euro/Jahr die Grenze des so genannten Bagatellvorbehalts gegebenenfalls nicht mehr eingehalten. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die Hundesteuer nicht auf das durchschnittliche Niveau anzuheben (siehe Grafik).

Kostendeckung für Hundetoiletten

Der daraus resultierende Mehrertrag decke in etwa auch die Kosten für die Unterhaltung der Hundetoiletten. Auf der rechtlich sicheren Seite sieht sich die Gemeinde auch mit der Entscheidung, die Steuer rückwirkend zu erhöhen. Sie beruft sich dabei auf ein Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 17. Februar 2000. Damals hatte das Gericht ausgeführt, dass eine rückwirkende Erhöhung der Hundesteuer dann nicht rechtswidrig ist, wenn die Grenzen des so genannten Bagatellvorbehalts nicht überschritten werden. Im konkreten Fall hielt der Senat eine Steuer-Erhöhung in Höhe von 15 DM für vereinbar mit dem Rückwirkungsverbot, weil kein oder nur ein ganz unerheblicher Schaden verursacht wurde. Bei der Frage nach der Erheblichkeit der zusätzlichen Belastung hatte der Senat berücksichtigt, dass
die Hundesteuer an den durch die Hundehaltung ohnehin erhöhten Aufwand anknüpft, den sich der Hundehalter leisten kann
die Hundesteuer zuvor über Jahre nicht erhöht worden war, obwohl sich der Aufwand für die übrige Lebenshaltung erhöht hatte und
zudem die Belastung einkommensschwacher oder sozialhilfeberechtigter Hundehalter erforderlichenfalls über Billigkeitsmaßnahmen reguliert werden konnte.

Letzte Erhöhung vor fünf Jahren

In Erndtebrück führt die geplante Erhöhung für die Mehrheit der Hundehalter zu einer Mehrbelastung von 83 Cent/Monat. Die letzte Erhöhung der Steuer erfolgte 2011. Die rechtlich zulässige, aber im Ermessen der Kommune liegende Steuerermäßigung für einkommensschwache, sozialhilfeberechtigte Hundehalter wurde 1997 aus der Hundesteuer-Satzung der Gemeinde Erndtebrück gestrichen. Dies mit der Begründung, dass mit der Hundehaltung kostenintensive Aufwendungen (Futter, Tierarztkosten) verbunden seien, die über die Leistung der vollen Hundesteuer weit hinausgehen. Die Begleichung der Hundesteuer könne somit kaum die Überlegungen zur Anschaffung eines Hundes entscheidend beeinflussen. Anhaltspunkte, dass die Bagatellgrenze bei der vorgeschlagenen Höhe überschritten werde, seien derzeit nicht ersichtlich, so dass die rückwirkende Erhöhung von der Verwaltung als rechtmäßig eingestuft wird.