Warstein. . Der Bundesgerichtshof hat die bisherige Grundsteuer-Regelung für verfassungswidrig erklärt. Welche Auswirkung das auf Warstein haben kann.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die aktuelle Regelung zur Grundsteuer als verfassungswidrig zu erklären, betrifft auch Warstein. Am vergangenen Dienstag urteilten die Richter in Karlsruhe, dass die aktuell gültige Regelung, die auf Grundstückswerten von 1964 beruht, nicht länger Bestand haben darf. „Die Grundsteuer muss so bald wie möglich eine neue rechtssichere und nachvollziehbare Grundlage erhalten. Zusätzlich müssen die Werte für alle Grundstücke neu berechnet werden“, erklärt Stadtkämmerer Stefan Redder auf Nachfrage.

Wie lange hat die alte Regelung noch Bestand?

Bis Ende 2019 soll der Gesetzgeber eine neue Regelung aufgestellt haben. Anschließend ist das aktuelle Gesetz zur Grundsteuer maximal noch fünf Jahre – also bis Ende 2024 - gültig. Aktuell wird die Grundsteuer aus drei Faktoren berechnet: Dem Einheitswert, eine Mischung aus Grundstücksfläche und Bodenwert, der Grundsteuermesszahl und dem Hebesatz, der von jeder Kommune einzeln bestimmt werden kann.

Knackpunkt ist in diesem Fall der Einheitswert, der zuletzt 1964, in Ostdeutschland sogar 1935, angepasst wurde. „In der Zeit kann sich die Attraktivität ganzer Wohnviertel verändert haben“, erklärt Redder weiter. Besonders Großstädte und deren Randgebiete könnten also unter einem rapiden Anstieg der Grundsteuer leiden.

Welche Lösungsvorschläge werden momentan diskutiert?

Aktuell gibt es drei verschiedene Lösungsansätze: „Hier eine Methode zu finden, welche innerhalb der vorgegebenen Fristen umgesetzt werden kann, anschließend gerichtlich akzeptiert wird, nicht zu erheblichen Veränderungen in der Belastung der Grundstückseigentümer führt und breite Zustimmung im Bundestag bzw. Bundesrat findet, erscheint mir äußerst schwierig“, erklärt Redder.

1. Ländermodell: Die Ermittlung der Flächenwerte erfolgt auf Basis der Bodenrichtwerte. In die Berechnung fließen diverse Herstellungskosten, 20 verschiedene Gebäudearten und drei Baujahrgruppen ein. „Dieses Modell wird zurecht als sehr aufwändig kritisiert. Zudem könnte es ebenfalls verfassungsrechtliche Bedenken geben“, erklärt Redder. Dieses Modell wäre außerdem verfassungsrechtlich bedenklich und könnt erneut abgelehnt werden.

Hebesatz erst 2017 in Warstein angehoben

Der Hebesatz, der die Grundsteuereinnahmen kontrolliert, wurde erst zu Jahresbeginn 2017 im Rahmen des geplanten Haushaltsausgleichs von 520 v. H. auf 730 v. H. erhöht.

2. Reine Bodensteuer: Unabhängige Gutachter würden in diesem Fall rein das Grundstück bewerten, die Grundsteuer würde unabhängig davon erhoben, ob das Grundstück bebaut ist oder nicht. „.Es ist jedoch zu erwarten, dass Eigentümer von Einfamilienhäuser wegen des relativ höheren Flächenverbrauchs deutlich mehr Grundsteuer zahlen müssten“, befürchtet Redder. Der Vorteil: Da die Werte bereits vorliegen, ließe sich das Verfahren recht schnell umsetzen.

3. Reiner Flächenansatz: Hier werden Pauschalbeträge für Grundstücksfläche und Gebäudefläche benutzt, die allerdings die Art der Bebauung nicht berücksichtigen. Ein modernes Mehrfamilienhaus wird bei Flächenidentität genauso besteuert wie z.B. ein wesentlich älteres Wohnhaus. Dieses Verfahren könnte wohl am schnellsten umgesetzt werden.

Was bedeutet das für Warstein?

„In welchem Umfang hier Personal in den Finanzämtern gebunden wird, ist gar nicht absehbar“, erklärt Redder. Er rechne zudem mit einer Klagewelle, sollten die zugestellten Bescheide Bürgern teilweise höhere Zahlungen auferlegen. „Dies kann vereinzelt sicher vorkommen, die Gesamteinnahmen der Stadt bleiben allerdings gleich. Sie werden durch den Hebesatz reguliert, der bei höheren Einnahmen gesenkt werden müsste“, so Redder.

Auch die Auswirkungen auf den Haushaltausgleich seien nicht absehbar. Redder hat ebenfalls Bedenken: „Ich beneide den Gesetzgeber nicht um seine Aufgabe.“

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