Warstein. . 29-jähriger Warsteiner vor dem Amtsgericht wegen Sachbeschädigung verurteilt. Im Zorn auf Handy herumgetrampelt und den Schaden nicht ersetzt.

  • Streit in LWL-Klinik endet für 29-Jährigen vor Gericht mit Geldstrafe
  • Fremdes Handy gegen Wand geworfen und dann darauf herumgetrampelt
  • Medizinisches Gutachten attestiert Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten

Es sind nicht diejenigen, die das Leben mit Glück zuschüttet, die sich freiwillig oder nicht in den LWL-Kliniken einer Drogentherapie unterziehen. Zu allem Unglück, das Sucht und Entziehung mit sich bringen, kommt dann nicht selten auch noch der Konflikt mit dem Gesetz hinzu.

Und das muss nicht unbedingt wegen der Beschaffung von Drogen sein, wie sich vor dem Amtsgericht im Prozess gegen einen 29-jährigen Warsteiner wegen Sachbeschädigung herausstellte. Manchmal führt auch eine Persönlichkeitsstörung auf der Suche nach etwas Glück zu einer Straftat.

Fall klingt lapidar

Der Fall klingt zunächst lapidar, wie aus der Anklageschrift hervorgeht. Danach soll der 29-Jährige einer Mitpatientin in der Langzeittherapie der LWL-Kliniken das Handy weggenommen, auf den Boden geworfen und darauf herumgetrampelt haben. Schaden: Geschätzt 150 bis 200 Euro. Wie sich herausstellte, war die Frau aber offenbar mehr als nur eine Mitpatientin. Ob sich in der Klinik eine freundschaftliche Beziehung entwickelt hatte oder mehr, wurde nicht recht deutlich. Auf jeden Fall war es offenbar jemand, der dem ledigen und kinderlosen Angeklagten zu etwas Halt und Stabilität im Leben verhalf. Und es wurde klar, dass die Tat mit Eifersucht zu tun haben könnte.

„Wir hatten Streit“, räumte der 29-Jährige unumwunden ein. „Sie hatte mehrere Freunde. Ich habe das Handy an mich genommen und habe es ihr nicht wiedergegeben.“ Bis es dann im Zorn gegen die Wand flog. Das war auch der Anfang vom Ende der Freundschaft oder was auch immer sonst es war. „Wir haben uns wieder versöhnt, aber in der Folgezeit ist es mit uns nicht mehr lange gut gegangen“, erklärte der Angeklagte.

Beweis dafür, wie brüchig Beziehungen sein können, die unter den Vorzeichen Drogensucht und Entziehung eingegangen werden. Er habe den materiellen Schaden wieder gutmachen wollen, aber dann gesehen, „dass sie noch ein zweites Handy hat, das genauso aussah wie das andere.“ Und dann habe er es nicht mehr eingesehen, der Zeugin das defekte Gerät zu ersetzen.

Lebensumstände

Zeit für das Gericht, Persönlichkeit und Lebensumstände des 29-Jährigen zu berücksichtigen. Er wohne wieder allein und werde unter Betreuung ambulant weiter behandelt, sagte sein Betreuer. Die Schuldenregulierung laufe. „Das funktioniert insgesamt gut, nicht nur medikamentös.“ Wenn da nicht einige Ausraster gewesen wären. Zweimal Sachbeschädigung und einmal gefährliche Körperverletzung in zwei Fällen mit einer Bewährungsstrafe von einem Jahr Haft in den vergangenen zwei Jahren zählte die Vorsitzende Richterin auf. „Er stand bei der Sachbeschädigung unter Bewährung“, sagte die Staatsanwältin in ihrem Plädoyer.

Der Angeklagte gab vor, sich daran nicht mehr erinnern zu können – womöglich Folge einer emotionalen Persönlichkeits- und Impulsstörung, die ihm ein Gutachter ebenso attestiert hatte wie das Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitäts-Syndrom ADHS. Das beeindruckte offenbar auch die Staatsanwältin. Zugunsten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, dass er geständig sei und die Sachbeschädigung in einer Ausnahmesituation im privaten Umfeld eines freundschaftlichen Verhältnisses begangen habe. Negativ sei zu bewerten, dass er zu diesem Zeitpunkt noch unter Bewährung gestanden habe, so die Anklagevertreterin. Eine „erhebliche Geldstrafe“ sei in diesem Fall „noch einmal“ zu vertreten.

Störung der Impulskontrolle

Diesem „noch einmal“ schloss sich die Vorsitzende Richterin an und verhängte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen je 15 Euro – der Angeklagte hatte angegeben, monatlich etwas mehr als 300 Euro netto zur Verfügung zu haben. Zugunsten des 29-Jährigen spreche die vom medizinischen Gutachter attestierte Störung seiner Impulskontrolle und dass er noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten sei. Gegen ihn, dass er den Schaden von geschätzten 150 bis 200 Euro nicht wieder gutgemacht habe.

Mit den Worten „es tut mit leid“ nahm der Angeklagte das Urteil sofort an. Es ist damit rechtskräftig. Irgendwie wirkte er erleichtert.