Sundern/Arnsberg. Wegen illegalen Besitzes von Betäubungsmitteln wird ein Sunderner (32) zu einer Bewährungsfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Dumm gelaufen: Das von einem 32-jährigen Sunderner als ideal angesehene Versteck für Substanzen zur Herstellung von Drogen – im Keller eines Mehrfamilienhauses – war letztlich nicht gut genug. Ein Wasserschaden, der von einer Mitbewohnerin in Abwesenheit des Angeklagten entdeckt worden war, brachte die illegalen Materialien ans Tageslicht.

Die Entdeckerin der „Drogenküche“ meldete den Fund der Polizei, die daraufhin bei einer Durchsuchung im Keller und in der Wohnung des 32-Jährigen fündig wurde.

Nie mit Marihuana gehandelt

Jetzt hatte dieser sich vor dem Arnsberger Schöffengericht wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln und – da die Ermittler außerdem Knallkörper und eine als Taschenlampe getarnte Druckluftpistole sicherstellen konnten – wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu verantworten.

Laut Wirkstoffgutachten überschritt die Menge des sichergestellten Marihuanas siebenfach den erlaubten Grenzwert. Der Angeklagte gab an, die Drogen nur zur Befriedigung seiner eigenen Sucht gebraucht zu haben. Gehandelt habe er nie. Er sei jetzt aber clean, habe allein mit seinem starken Willen die Drogen gemieden. Ihm sei klar geworden, dass es so nicht weitergehen konnte, denn er verlor seine Fahrerlaubnis und seine Anstellung. Obwohl er schon in vielen Berufen gearbeitet hat, ist es ihm trotz Bemühens noch nicht wieder gelungen, einen Job zu bekommen. Vorbestraft ist er nicht.

Staatsanwalt und Richter einigten sich, den Anklagepunkt hinsichtlich des Verstoßes gegen das Waffengesetz einzustellen.

3400 „Konsumeinheiten“

Wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln, die eine Menge von 3400 Konsumeinheiten ausmachte, beantragte der Staatsanwalt eine Bewährungsfreiheitsstrafe von 15 Monaten. Man könne dem Angeklagten eine positive Sozialprognose ausstellen, so der Ankläger weiter.


Allerdings solle ihm die Auflage gemacht werden, 2000 Euro an die Staatskasse zu zahlen.

Guter Rat

Diesem Antrag kam das Schöffengericht schließlich nach, ordnete aber die Zahlung der beantragten Geldbuße an eine gemeinnützige Einrichtung an. Das Gericht legte die Strafe entsprechend fest – und gab dem Angeklagten einen guten Rat:

„Sollten sie in der Bewährungszeit (drei Jahre) erneut straffällig werden, müssen sie mit der Widerrufung der Bewährung rechnen. Dann müssen sie die 15 Monate absitzen“, mahnte der Vorsitzende Richter.