Sundern/Münster. . Jetzt hat die Stadt Sundern Berufung gegen das Dezember-Urteil am Verwaltungsgericht Arnsberg eingelegt. Bis Anfang März muss man das begründen.

Wann werden sich die ersten neuen Windräder in Sundern drehen? Nicht so bald, denn das private Vorhaben der Firma PNE aus Cuxhaven, in Allendorf fünf Windräder zu bauen, muss zumindest eine weitere juristische Hürde nehmen. Die Stadt Sundern hatte nämlich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Dezember Berufung eingelegt. Das Projekt wird demnächst beim Oberverwaltungsgericht Münster verhandelt.

Fünf Anlagen beantragt

Doch der Reihe nach: Zunächst hatte die PNE beim Hochsauerlandkreis einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid beantragt. Dieser wurde

Streitwert von fast 700.000 Euro

Den Streitwert hat das Verwaltungsgericht Arnsberg auf 698.336,63 Euro festgesetzt.

Die Verfahrenskosten für die erste Instanz in Arnsberg muss die Beklagte, also der Hochsauerlandkreis, tragen.

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verweigert, PNE zog daraufhin vor Gericht. Das Urteil vom 18. Dezember 2018 ist eindeutig: Der Kreis soll seine Ablehnung aufheben und den geforderten Vorbescheid erteilen. Die Stadt Sundern war, vertreten durch den Fachbereichsleiter Stadtentwicklung, Umwelt und Infrastruktur, Lars Ohlig, zum Verfahren in Arnsberg beigezogen. Ausdrücklich verwies der Vorsitzende Richter, Reiner Gießau, dass die Kammer eine Revision zulassen werde: „Die Städte können einem leid tun“, schickte er damals voraus. Die Stadt Sundern hatte nämlich nach einem jahrelangen Verhandlungsmarathon in Ausschüssen und Ratssitzungen im Februar 2017 einen eigenen Teilflächennutzungsplan Wind aufgestellt.

Konzentrationsflächen Knackpunkt

Und genau darin sieht das Gericht auch den Knackpunkt, so die Urteilsbegründung: Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, denn der vorliegende Fall werfe die Frage auf, ob und gegebenenfalls wann eine Gemeinde es bei einem grundlegenden Wider-spruch ihrer Konzentrationszonenplanung zur Landschaftsplanung zu unternehmen hat, auf eine Änderung der landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen hinzuwirken. Diese Frage sei angesichts einer Vielzahl großflächiger Landschaftsschutzgebiete in NRW über den Einzelfall hinaus relevant. Die Stadt Sundern hatte dies nach der Genehmigung der Konzentrationsflächen durch den RP getan.

In der Folge verweigerte bekanntlich der HSK die Entlassung aus dem Landschaftsschutz an der Hellefelder Höhe. Ein Widerspruch, so das Gericht, auf den man vor der Aufstellung hätte achten müssen.

Fachkanzlei an der Seite

„Wir legen Revision ein“, so Bürgermeister Ralph Brodel bei der monatlichen Pressekonferenz. Die Frist lief am Montag ab. Die Kölner Fachkanzlei Lenz und Johlen hat diese Aufgabe für die Stadt übernommen, bis zum 4. März muss nun beim OVG Münster die Begründung vorliegen. Rechtsanwalt Dr. Felix Pauli sieht für Sundern gute Chancen, denn „weil die Gemeinde es nicht in der Hand hat, eine Anpassung des Landschaftsplans herbeizuführen. Zuständigkeit ist der Träger der Landschaftsplanung, der HSK. Passe dieser den Landschaftsplan nicht an, „hätte die Gemeinde keine andere Möglichkeit, von der ihr zustehenden Planungshoheit zur räumlichen Steuerung der Windenergienutzung Gebrauch zu machen, als in eine objektive Befreiungslage hinein zu planen“. In der Planungspraxis sei dies „ein absolut übliches Verfahren“, sagt Dr. Pauli. Der Winderlass NRW empfehle es.

Schutzzweck ein Faktor

Weiterer Punkt in der Revision: Für die Richter in Arnsberg hat es keine Rolle gespielt, dass der von der Unteren Naturschutzbehörde angeführte Schutz des Landschaftsbildes in der Schutzzweckbeschreibung des betreffenden Landschaftsschutzgebietes an der Hellefelder Höhe überhaupt nicht erwähnt wird.

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