Siegen. Im Januar 2013 war der 32-jährige Angeklagte von der 1. Großen Strafkammer des Siegener Landgerichts zu insgesamt drei Jahren Haft verurteilt worden. Angeklagt waren Drogenhandel, eine versuchte räuberische Erpressung sowie die Beteiligung am Überfall auf eine Geisweider Spielhalle.

Ein halbes Jahr später hob der BGH das Urteil in Bezug auf den Überfall auf, die Sache wurde ans Landgericht zurückverwiesen.

Die 2. Strafkammer unter Vorsitz von Richterin Elfriede Dreisbach stellte die Spielhallensache am Donnerstag ein und bildete für die anderen Taten eine neue Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Vorgeschichte: Am 17. September 2010 waren zwei vermummte Männer in das Casino gekommen, hatten die Aufsicht bedroht und waren mit einer relativ kleinen Summe entkommen. Sie trugen weiße Einwegschutzanzüge, die später in unmittelbarer Nähe zum Tatort gefunden wurden. Einer der Anzüge wies eine DNA-Mischspur auf, deren dominante Anteile auf den Angeklagten hindeuteten. Dieser arbeitet in einem Stahlwerk in der Nachbarschaft, in dem solche Anzüge für Reinigungsarbeiten benutzt werden. „Ich kam an dem Tag von der Nachtschicht, da überfalle ich doch keine Spielhalle“, hatte der Angeklagte im ersten Verfahren vorgebracht. Allerdings vergeblich. Die Kammer unter Vorsitz von Richter Wolfgang Münker hielt seine Schuld für erwiesen und verhängte eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten.

Nach der Entscheidung des BGH war ein Gutachter beauftragt worden, die vorliegenden Aufnahmen aus den Überwachungskameras der Spielhalle auszuwerten. Er kam zum Schluss, dass ein weiteres anthropologisches Gutachten Ergebnisse bringen könne. Eine darauf gehörte potenzielle Sachverständige bejahte dies, wollte aber Abweichungen etwa von plus minus fünf Zentimetern bei der Größe der Personen nicht ausschließen. Danach befürchtete Staatsanwalt Manfred Lischeck ein langes und kostspieliges Verfahren, das ohne vernünftiges Ergebnis möglicherweise sogar platzen könne, und beantragte die Einstellung.

Verteidiger fordert Freispruch

Verteidiger Andreas Dürr war damit „nicht glücklich“ und wünschte sich einen Freispruch, entsprechend auch weitere Ermittlungen. Sein Mandant habe die anderen Taten stets zugegeben, diese aber nicht. Da habe ein Freispruch doch eine ganz andere psychologische Wirkung. „Dafür sitzen wir aber nicht hier“, entgegnete Richterin Dreisbach und schloss sich mit der Kammer nach „ausführlicher Beratung“ dem Antrag des Staatsanwalts an.

Für die beiden vom BGH nicht beanstandeten Taten blieben noch zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten. Daraus war nach Ansicht des Anklagevertreters eine neue Gesamtstrafe von zwei Jahren und acht Monaten zu bilden. Die Kammer kam am Ende auf zwei Jahre und sechs Monate. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.