Siegen/Hamm. . Eine Scheidung nach iranischem Recht ist vor deutschen Gerichten möglich, wenn die zerstrittenen Eheleute seit Jahren in Deutschland leben. Auch ohne Zustimmung des Ehemannes kann ein Paar geschieden werden. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte ein Scheidungsurteil aus Siegen und stärkte in diesem Fall die Rechte der iranischen Frau.

Iranische Eheleute, die in ihrem Heimatland geheiratet haben, können in Deutschland nach iranischem Recht geschieden werden. Der 4. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat die bereits vom Amtsgericht Siegen im Januar ausgesprochene Scheidung eines Ehepaares aus dem Iran bestätigt.

Ehemann verweigerte die Scheidung

Nach der Trennung im Jahr 2009 wollte sich der Ehemann nicht scheiden lassen. Er pochte auf Bedingungen nach islamischen Brauch. Ein Trugschluss. Das vom OLG untermauerte Urteil ist rechtskräftig.

Der gesetzliche Scheidungsgrund sei nach iranischem Recht erfüllt, bei dem eine Ehe auch ohne Zustimmung des Ehemannes geschieden werden könne, erklärte das Oberlandesgericht seine juristische Entscheidung. Die deutschen Gerichte seien dann zuständig, wenn beide Eheleute aus dem Iran seit Jahren ständig in Deutschland lebten.

Hochzeit 1991 in Teheran

In dem konkreten Fall hatten die iranischen Eheleute schiitschen Glaubens 1991 in Teheran geheiratet und dabei notariell Bedingungen für eine Scheidung vereinbart. Ihre beiden Söhne (heute 20 und 15 Jahre alt) wurden nach der Hochzeit im Iran geboren.

2001 kam Familie aus dem Iran nach Deutschland

Im Jahr 2001 kam die Familie nach Deutschland. Im Oktober 2009 trennten sich Mutter und Vater, als die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung in Siegen auszog. Der Ehemann (heute 46) verweigerte die von der Frau (heute 45) im Jahr 2011 beantragte Scheidung. Unterhaltszahlungen für seine Familie leistete der Mann in dieser Zeit nicht.

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Ehemann forderte Entschuldigung für Vorwürfe 

Vielmehr hatte er gefordert, dass sich seine Frau entschuldigen müsse, weil sie ihm gewalttätiges Verhalten in der Ehe vorgeworfen habe. Außerdem verlangte der Iraner einen Verzicht auf die von ihm noch nicht erstattete Morgengabe, die der Mann nach islamischen Brauch eigentlich an seine Ehefrau zahlt. Fadenscheinige Argumente des Ehemannes, die aus juristischer Sicht keine rechtliche Relevanz haben. Das Oberlandesgericht stärkte im vorliegenden Fall das Recht der iranischen Frau.

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Die 45-Jährige sei in einer schweren Notlage, weil die Ehe inzwischen auch von dem Mann abgelehnt werde und nicht fortgesetzt werden könne. Außerdem könne sich die Frau zusätzlich auch auf die vertraglich vereinbarten Scheidungsgründe berufen, da ihr Mann über sechs Monate lang die Unterhaltszahlungen verweigerte. Weiterhin sei das Benehmen des Ehemannes unerträglich. Er habe versucht, seine Frau unter Druck zu setzen, indem er die Bedingungen für seine Zustimmung zur Scheidung bestimmen wollte.

Die Anwendung des iranischen Scheidungsrechts ergebe sich aus einem Staatsvertrag aus dem Jahre 1929 (Az: 4 UF 172/12), verkündete das Oberlandesgericht Hamm und erklärte das Urteil für rechtskräftig.