Wilnsdorf. . Bleiben die Grundschulen in Anzhausen, Obersdorf und Wilden erhalten? Das Bürgerbegehren dafür wurde vom Kreis für zulässig erklärt – trotz rechtlicher Zweifel. Nun muss der Wilnsdorfer Rat entscheiden.
Ein weiterer Teilerfolg für die Initiatoren des Wilnsdorfer Bürgerbegehrens: Der Wilnsdorfer Rat wird am 21. Februar über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens abstimmen, das sich gegen die geplanten Schulschließungen in Anzhausen, Obersdorf und Wilden richtet. Die Kommunalaufsicht des Kreises Siegen-Wittgenstein hat der Gemeinde empfohlen, das Bürgerbegehren für zulässig zu erklären – trotz rechtlicher Bedenken.
Folgendes war zuvor passiert: Anfang November vergangenen Jahres hat die Bürgerinitiative „Grundschulerhalt“ begonnen, die notwendigen Unterschriften zu sammeln. Mindestens acht Prozent aller wahlberechtigten Wilnsdorfer mussten unterschreiben, was rund 1400 Personen entspricht. Als Zielmarke gaben die Initiatoren Heike Lobpreis, Matthias Giffhorn und Volker Daub damals selbstbewusst 2000 Unterschriften aus, letztlich unterschrieben 3244 Personen.
Rechtslage nicht eindeutig
Zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit schaltete die Gemeinde die Bezirksregierung Arnsberg sowie die Kommunalaufsicht ein. Diese hatten zu prüfen, ob das Bürgerbegehren tatsächlich vor dem Rat verhandelt werden solle. Dabei bewegte die Kommunal - und Schulrechtler eine Frage besonders: Kann ein Bürgerbegehren zulässig sein, dessen dauerhafte Umsetzung nahezu unmöglich ist? Denn: Voraussichtlich werden die Wilnsdorfer Schülerzahlen weiterhin rückläufig sein.
Ob an allen sieben Schulen überhaupt jeweils eine Eingangsklasse zustande kommt, ist fraglich. Für den Fortbestand der Schulen sind Größen wie Mindestschülerzahlen für die Klassenbildung einzuhalten. Die Untergrenze liegt in NRW bei 18 Schülern.
Bürgerentscheid vs. Anmeldezahlen
Dennoch ist nun der Wilnsdorfer Rat am Zuge. Aufgrund der Empfehlung der Kommunalaufsicht gilt es als wahrscheinlich, dass der Rat das Bürgerbegehren in knapp drei Wochen für zulässig erklären wird. Dann muss das Gremium die Entscheidung treffen, ob es sich dem Bürgerbegehren anschließt oder es ablehnt. Geschieht letzteres, muss binnen drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.
Sollte der Bürgerentscheid im Sinne der Initiatoren ausgehen und somit die Existenz der Schulstandorte gesichert werden, gelten trotzdem die schulrechtlichen Vorgaben. Dann wäre anhand der Anmeldezahlen zu entscheiden, an welchen Schulen eine Klassenbildung zustande kommt. Das bedeutet: Die Rechtslage ist nicht eindeutig. Es bestehen weiterhin Zweifel, ob schul - oder kommunalrechtliche Belange Vorrang haben.