Siegen-Wittgenstein. Auch Studenten in Siegen-Wittgenstein nutzen die Semesterferien, um ihr Einkommen aufzubessern. Allerdings gibt es einige Regeln.

Wenn die kurzfristige Beschäftigung nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert, bleiben Studenten in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung versicherungsfrei, berichtet die Krankenkasse AOK.

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In der derzeitigen Corona-Krise wurde diese Regel auf höchstens fünf Monate und 115 Arbeitstage erhöht.

„Die coronabedingte Erhöhung der Grenzen gilt bis Samstag, 31. Oktober“, sagt Serviceregionsleiter Dirk Schneider. „Es werden alle Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt und das unabhängig davon, wie viel Geld Studenten dabei verdienen und wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten.“

Grenzen in Coronavirus-Pandemie ausgedehnt

Übt ein Student im Laufe eines Jahres mehrere befristete Beschäftigungen aus, sind keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, wenn alle befristeten Beschäftigungen insgesamt nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr ausgeübt werden.

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Infolge der derzeitigen Corona-Pandemie wurden diese Grenzen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgeweitet. Bis zum 31. Oktober werden diese Werte zugrunde gelegt. Danach gelten wieder die bisherigen Grenzwerte von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen.

Kostenfreie Familienversicherung und Werkstudentenprivileg

Wird die Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen – bis zum 31. Oktober: fünf Monate und 115 Arbeitstage – überschritten, kann bei einer befristeten Beschäftigung noch Versicherungsfreiheit im Rahmen des „Werkstudentenprivilegs“ in Frage kommen. Dies ist nur dann der Fall, wenn die „20-Stunden-Grenze“ durch Beschäftigungen am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder den Semesterferien überschritten wird, so die Experten weiter.

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Für diese Ausnahmefälle kommt keine Versicherungspflicht in Betracht, wenn die Beschäftigung mit den zuvor ausgeübten Beschäftigungen die Grenze von 26 Wochen oder 182 Kalendertagen innerhalb eines (Zeit-)Jahres nicht überschreitet.

„Ist ein Student über seine Eltern oder den Ehepartner familienversichert und übt er eine Beschäftigung ausschließlich von vornherein befristet in drei Monaten seiner Semesterferien aus, bleibt die kostenfreie Familienversicherung bestehen“, so Dirk Schneider.

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