Siegen-Wittgenstein. Ab Donnerstag müssen wegen Corona-Pandemie in Siegen-Wittgenstein Restaurants und Einzelhandel – außer für Versorgung – grundsätzlich schließen.
Ab dem heutigen Donnerstag ist im Kreisgebiet Siegen-Wittgenstein fast alles zu. In Abstimmung mit den Städten und Gemeinden hat der Kreis eine sofort gültige Allgemeinverfügung erlassen, die die Maßnahmen zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus bereits regelt. Neu ist insbesondere die Anordnung zur Schließung von Restaurants („Speise- und Schankwirtschaften“): Während das Land hier noch Öffnungszeiten bis zum Nachmittag vorsieht, müssen Restaurants in Siegen-Wittgenstein grundsätzlich schließen. „Alle Angebote zum gemeinsamen Verzehr von Speisen und/oder Getränken sind einzustellen“, heißt es dort. Zudem müssen alle Einzelhandelsgeschäfte schließen, die nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.
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Ausgenommen von diesem Verbot sind Außer-Haus-Abhol-Services, Bring- und Lieferdienste und Drive-In-Anlagen sowie Imbiss- und Thekenverkauf „auf die Hand“. Die Verfügung weist aber auch darauf hin, dass diese Speisewirtschaften die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene und zur Steuerung des Zutritts treffen müssen, um etwa Warteschlangen zu vermeiden. Im Einzelhandel sind vom Verbot ausgenommen der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
Handwerksbetriebe und Dienstleister in Siegen-Wittgenstein können weiter arbeiten
Gleichzeitig werden die Ladenöffnungszeiten gelockert: Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken sowie der Großhandel dürfen bis auf weiteres auch sonntags und feiertags von 13 bis 18 Uhr öffnen, allerdings nicht an Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag. „Shopping-malls“ und Einkaufszentren dürfen weiter offen gehalten werden, wenn sich dort Geschäfte befinden, die nach dieser Allgemeinverfügung auch künftig Waren verkaufen dürfen. Die Center-Betreiber müssen aber sicherstellen, dass Besucher sich tatsächlich nur dort aufhalten, um die entsprechenden Einkäufe zu tätigen.
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Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind dagegen untersagt. Auch Versammlungen zur Religionsausübung sollen nicht stattfinden. Ganz grundsätzlich ordnet die Allgemeinverfügung an, dass alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen, sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel, untersagt sind – außer sie sind notwendig, um öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten oder sie dienen der Daseinsfür- und -vorsorge.
Strenge Auflagen für Reiserückkehrer nach Siegen-Wittgenstein
Reiserückkehrer aus Risikogebieten, die das RKI definiert hat, dürfen nach ihrer Rückkehr 14 Tage lang verschiedene Bereiche nicht betreten – zum Beispiel Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Aber auch für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken gilt das Betretungsverbot. Gleiches gilt für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe sowie für besondere Wohnformen. Und auch Berufsschulen und Hochschulen dürfen von Rückkehrern aus Risikogebieten 14 Tage lang nicht betreten werden.
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Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe müssen zudem Maßnahmen ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. Dazu gehören Besuchsverbote sowie Einschränkungen von Besuchern auf maximal einen pro Patienten bzw. Bewohner und Tag. Hier sind in besonderen Bereichen Ausnahmen möglich. Kantinen, Cafeterien oder andere öffentlich zugängliche Einrichtungen in diesen Häusern müssen für Patienten und Besucher geschlossen werden. Sämtliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
Was noch alles wegen Corona zu bleiben muss in Siegen-Wittgenstein
Der Zugang zu Bibliotheken (außer an Hochschulen), Mensen und Speisegaststätten in Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen wird beschränkt und ist nur unter strengen Auflagen gestattet. Dazu gehört die Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, die Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von zwei Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zur richtigen Hygienemaßnahmen etc.
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Bereits geschlossen wurden Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Discotheken, Tanzschulen, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Theater, Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen. Weiterhin Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten, Spezialmärkte; Fitnessstudios, Badeanstalten, Saunen, Spiel- und Bolzplätze, Volkshochschulen und Musikschulen. Vereine und Verbände müssen Veranstaltungen und Zusammenkünfte absagen, jeglicher Sportbetrieb ist untersagt, ebenso müssen Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit zu bleiben, Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Freizeiteinrichtungen sowie alle Prostitutionsstätten.
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