Siegen. . Anlässlich des Weltverbrauchertags stellt die zentrale Siegen das Produktinformationsblatt vor, das Transparenz schaffen soll.

Die Kunden erwartet im Telefongeschäft eine Vielzahl von Tarifen. „Viele von ihnen fühlen sich schlecht beraten“, sagt Julian Sturm, Leiter der Verbraucherzentrale Siegen. Wie kann der Kunde sich trotzdem für den richtigen Handyvertrag entscheiden? Anlässlich des Weltverbrauchertags stellte die Verbraucherzentrale Siegen die Informationsmöglichkeiten vor. Das Produktinformationsblatt (PIB) zeigt die wichtigsten Vertragsdetails auf einen Blick.

Was ist das Produktinformationsblatt?

Es enthält die wesentlichen Angaben, die Telefon-, TV- und Internetverträge miteinander vergleichbar machen. Das ist etwa der Name des Tarifs, die darin enthaltenen Zugangsdienste, die Vertragslaufzeit, Infos zur Kündigung und Verlängerung des Vertrags sowie die Preise. Händler müssen Kunden seit Mitte 2017 auf ein nach Vorgaben der Bundesnetzagentur gestaltetes Produktinformationsblatt hinweisen und dies leicht zugänglich bereitstellen: Es kann entweder gut sichtbar ausgelegt oder den Kunden ausgehändigt werden. „Das Produktinformationsblatt soll Vergleichsmöglichkeiten und Transparenz schaffen“, sagt Julian Sturm.

Wird die Vorschrift auch umgesetzt oder ist sie bloße Theorie?

Die Verbraucherzentrale NRW führte landesweit eine Stichprobe durch. Von 301 Telefongeschäften wurde nur in zwei Fällen das PIB von sich aus ausgehändigt. Neun von zehn Händlern rückten die Übersicht auch auf nochmalige Nachfrage hin nicht raus. Brigitte Theysohn-Hartmann von der Verbraucherzentrale Siegen machte im Rahmen der landesweiten Erhebung eine lokale Stichprobe: In den fünf Telefongeschäften, die sie im Kreis Siegen-Wittgenstein aufsuchte, wurde ihr in vier Shops kein Produktinformationsblatt ausgehändigt, in einem erst auf Nachfrage hin. „Die Blätter sind Mangelware in den Läden“, sagt Julian Sturm. Die Verbraucher seien hier die Leidtragenden. „Wir sehen Handlungsbedarf.“

Was passiert, wenn der Kunde einen Vertrag abgeschlossen, er aber zuvor kein PIB bekommen hat?

„Wir finden schon, dass dann über eine Rückabwicklung des Vertrags nachgedacht werden kann“, sagt Julian Sturm. In der Regel können im Handyshop abgeschlossene Verträge im Nachhinein nicht widerrufen

Rechte der Nutzer stärken

Grundlage des Produktinformationsblatts (PIB) ist die TK-Transparenzverordnung (TK steht für „Telekommunikationsbereich“).

Die Bundesnetzagentur hat diese im Dezember 2016 erlassen, um „die Informationsrechte der Endnutzer“ zu verbessern, wie es auf der Homepage heißt.

werden. Eine Ausnahme gibt es: Wenn mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrags etwa zusätzlich ein vergünstigtes Handy oder ein Tablet erworben wird. „Es gibt Möglichkeiten, aus dem Vertrag rauszukommen, aber die sind schwierig“, erklärt Julian Sturm. Mangelnde Informationen sind bei einem mündlichen Verkaufsgespräch nicht leicht zu beweisen. „Ein fehlendes Produktinformationsblatt ist hier ein Indiz“, sagt Julian Sturm. Die Problematik läge aber beim Gesetzgeber: „Die Verbraucher sollten nicht darauf angewiesen sein, eine Lücke im Vertrag zu finden.“

Was empfiehlt die Verbraucherzentrale?

Wenn der Händler während des Verkaufsgesprächs nicht auf das Produktinformationsblatt hinweist, sollte der Kunde gezielt danach fragen und um einen Ausdruck bitten. Er sollte dann überprüfen, ob die Angaben des Vertrags mit dem des PIB übereinstimmen und Sonderkonditionen im Vertrag schriftlich ergänzt werden. Vor der Zustimmung zu einem Vertrag sollten Kunden alle für den Vertrag relevanten Unterlagen zur Kenntnis nehmen können. Zudem empfiehlt die Verbraucherzentrale, sich vor Vertragsabschluss darüber klar zu werden, welches Datenvolumen und welche Geschwindigkeit überhaupt benötigt wird.