Siegen-Wittgenstein. . Amtstierarzt Dr. Ludger Belke erklärt, welche Bestattungsformen es für Heim- und Nutztiere im Kreisgebiet gibt. Ein Überblick über Erlaubtes:

Es ist nicht lange her, da spielte Emma aufgeregt mit ihrem Ball auf dem Rasen. Sie schnüffelte und tobte. Nun erinnert ein Foto an die treue Gefährtin. Emma ist tot. Altersschwäche. Ihre Besitzer trauern, denn der Hund war für sie mehr als ein Haustier. Emma war Freundin und Begleiterin in allen Lebenslagen – eben ein Familienmitglied. Doch wie geht es nun weiter? Darf Emmas Leichnam einfach im Garten begraben werden?

Dr. Ludger Belke ist Amtstierarzt des Veterinäramts Siegen-Wittgenstein und klärt auf, was erlaubt ist und was nicht.

Einen Tierfriedhof gibt es im Kreisgebiet nicht. Doch andere Bestattungsformen sind möglich. „Wir müssen zwischen Heimtieren – also Hund, Katze, Maus und ähnlichem – und Nutztieren unterscheiden“, erklärt der Experte. Denn für diese Gruppen gelten andere Regelungen.

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Heimtiere

„Bei Heimtieren handelt es sich um sogenanntes Risikomaterial“, sagt der Amtstierarzt. Das sei so, weil Haustiere durch Behandlungen bei Tierärzten verschiedene Medikamente im Körper haben können. „Der übliche und wenig romantische Weg ist, dass Besitzer ihr Tier zum Arzt bringen, wo es euthanasiert wird.“ Einschläfern können die Ärzte die Tiere auch bei den Besitzern zu Hause. Sobald das Tier tot ist, gibt es drei Möglichkeiten:

1. Option: Der Arzt behält das verstorbene Tier oder nimmt es mit in die Praxis, wo es zunächst eingelagert wird. Ein spezielles Entsorgungsunternehmen holt die Kadaver dort ab und verbrennt sie.

2. Option: „Man kann Tiere auch kremieren lassen“, sagt Ludger Belke. „Wir haben Tierbestatter im Kreis, die kommen zu den Besitzern und nehmen das Tier mit.“ Die Bestatter sprechen alles Nötige mit den Besitzern ab – ähnlich wie beim Menschen. Sie bringen die Tiere zu Krematorien (außerhalb Siegen-Wittgensteins), wo sie verbrannt werden. Die Asche bekommen die Besitzer zu einem späteren Zeitpunkt zurück.

3. Option: „Früher war es oft so, dass man das Tier auf dem Grundstück vergraben hat“, sagt der Amtstierarzt. Das sei auch heutzutage noch erlaubt. Jede Stadt und Gemeinde habe diesbezüglich eine eigene Regelung. In Siegen-Wittgenstein sei es so, dass Haustiere im eigenen Garten in einer Tiefe von 50 Zentimetern vergraben werden dürfen. So sei sichergestellt, dass andere Tiere den Kadaver nicht wieder freibuddeln. Doch es gibt auch Ausnahmen: Wer in einem Wasserschutzgebiet lebt, darf seinem Tier die letzte Ruhestätte nicht auf dem eigenen Grundstück errichten. „Das ist verboten“, sagt Belke. Im Wald dürfen Tiere nicht begraben werden.

Nutztiere

Für Nutztiere gelten andere Regeln: Sie müssen einer sogenannten Tierkörperbeseitigungsanlage zugeführt werden. „Bestimmte Unternehmen holen die Tiere mit dem LKW ab und dann werden sie vernichtet“, erklärt Amtstierarzt Ludger Belke. Nutztiere dürfen nicht verbrannt und hinterher in einer Urne aufbewahrt werden. „Das gilt auch für das kleine Teacup-Schwein – selbst, wenn es als Hundeersatz gehalten wird.“

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