Traumatisch ist es für Eltern, wenn sie ihr Kind verlieren. Seit 2014 haben Eltern von Tot- und Fehlgeburten neue Rechte.

Traumatisch ist es für Eltern, wenn sie ihr Kind verlieren. Seit 2014 haben Eltern von Tot- und Fehlgeburten neue Rechte. „Früher wurden die Kinder in den Klinikmüll geworfen“, sagt Otto Henrik Giesler, der sich bereits seit Jahren in diesem Bereich engagiert. „Seit 2014 sind die Kliniken verpflichtet, sich darum zu kümmern. Wir bieten seit zehn Jahren die kostenlose Beisetzung der Kinder an“, sagt Giesler.

Die Beisetzung

Jährlich setzt Giesler mit seinem Team mehr als 60 Kinder bei. Wenn die Eltern selbst keine Bestattung ihres Kindes beauftragen möchten, tritt Giesler auf den Plan. Die Kinder aus den umliegenden Krankenhäusern werden im Siegener Diakonie Klinikum Jung-Stilling würdevoll gesammelt und alle drei Monate von dem Bestatter abgeholt. Jedes Kind erhält einen eigenen Sarg – das ist Otto Henrik Giesler sehr wichtig. „Wir haben kleine weiße Kindersärge.“ Anschließend wird ein Grab ausgehoben, in das die Särge gelegt werden. „Immer mehrere Särge auf einmal. Die Eltern sind nicht dabei.“ Zwei Tage später folge die offizielle Gedenkfeier mit allen Eltern. Das sei meist sehr emotional.

Die Rechtslage

Im Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen ist in Nordrhein-Westfalen Folgendes geregelt: Friedhofswesen, Bestattung, Beförderung der Toten und sonstige Vorschriften. In NRW besteht bei Tot- und Fehlgeburten ein Bestattungsrecht, aber keine -pflicht.

§14 Absatz zwei: „Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht sind auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünscht. Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Liegt keine Erklärung der Eltern zur Bestattung vor, sind Tot- und Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung.“