Siegen. . Wer im vergangenen Jahr Steuern gezahlt hat und innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung oder Übergangsgeld von der Agentur für Arbeit erhielt, muss dies bei der Steuererklärung aufführen. Das betont die Agentur für Arbeit in einer Mitteilung. Wegen des Jahressteuergesetzes sei die Behörde verpflichtet, die Daten über die im Kalenderjahr 2017 gewährten Leistungen und die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Kunden bis zum 28. Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Im Anschluss erhalten die Kunden, ohne besondere Aufforderung, einen Leistungsnachweis über die an die Finanzverwaltung gemeldeten Daten. Darin sind alle dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen enthalten, schreiben die Experten weiter.
Wer im vergangenen Jahr Steuern gezahlt hat und innerhalb der zurückliegenden zwölf Monate Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung oder Übergangsgeld von der Agentur für Arbeit erhielt, muss dies bei der Steuererklärung aufführen. Das betont die Agentur für Arbeit in einer Mitteilung. Wegen des Jahressteuergesetzes sei die Behörde verpflichtet, die Daten über die im Kalenderjahr 2017 gewährten Leistungen und die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Kunden bis zum 28. Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Im Anschluss erhalten die Kunden, ohne besondere Aufforderung, einen Leistungsnachweis über die an die Finanzverwaltung gemeldeten Daten. Darin sind alle dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen enthalten, schreiben die Experten weiter.
Die Bescheinigung über den Leistungsbezug ist zudem ein wichtiges Dokument für die Rente. Daher gilt, so die Agentur: sorgfältig aufbewahren, da Zweitschriften nur in einem begrenzten zeitlichen Rahmen ausgestellt werden können, weil die erforderlichen Kundendaten aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften nach einigen Jahren gelöscht und die Akten vernichtet werden.