Netphen. . Verwaltung wird auf der Suche nach Fußangeln fündig. Bürger sollen nicht zu Pflegemaßnahmen gezwungen werden dürfen.
- 118 Bürger haben sich den Entwurf des Landschaftsplans von Bediensteten der Naturschutzbehörde erläutern lassen
- Am Ende wurden 38 Stellungnahmen von privaten Grundstücksbesitzern, Waldgenossenschaften und Landwirten hinterlegt
- Der Entwurf ihrer eigenen, 19 Seiten umfassenden Stellungnahme liegt dem Stadtentwicklungsausschuss vor
118 Bürgerinnen und Bürger haben sich den Entwurf des Landschaftsplans an sechs Sprechtagen von Bediensteten der Naturschutzbehörde erläutern lassen, weitere 30 haben dazu direkt Rat- oder Kreishaus aufgesucht.
Am Ende wurden 38 Stellungnahmen von privaten Grundstücksbesitzern, Waldgenossenschaften und Landwirten hinterlegt. Und weitere 25 von Trägern öffentlicher Belange — das sind Behörden, Verbände, Nachbarkommunen. Demnächst auch die Stadt Netphen selbst.
Der Entwurf ihrer eigenen, 19 Seiten umfassenden Stellungnahme liegt dem Stadtentwicklungsausschuss vor, der sich damit am Montag, 11. September, ab 17 Uhr im Ratssaal befasst.
Die Regelungen
Das sind Regelungen, an denen die Stadt sich stößt:
Bestandsschutz: Der Landschaftsplan gewährt Anlagen in Schutzgebieten Bestandsschutz, wenn sie rechtmäßig errichtet wurden. Genannt werden zum Beispiel Sportplätze, Windräder und Reitwege. Die Stadt vermisst Grillhütten und Teiche.
Bauverbot: In Naturschutzgebieten werden neue „bauliche Anlagen“ nicht zugelassen. „Diese Regelung kann seitens der Stadt Netphen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht akzeptiert werden“, heißt es in der Stellungnahme. Es geht um Bänke, Aussichtsplattformen, Spielplätze und Heiligenhäuschen.
Verbot von Ausschank- und Verkaufsständen: Die müssten, zum Beispiel bei Meilerfesten oder Waldgottesdiensten, zumindest ausnahmsweise erlaubt werden, findet die Stadtverwaltung.
Überflugverbot in Höhen unter 300 Metern: „Einsatzflüge der Luftrettung oder Drohneneinsätze der Feuerwehr sind zwingend erforderlich und müssen möglich sein“, sagt die Stadt.
Naturschutzgebiete: Die Stadt findet, dass die drei Flora-Fauna-Habitat-Gebiete (FFH) nicht komplett unter Naturschutz gestellt werden müssen (das wären 15 Prozent des Stadtgebietes), sondern dass der lockerere Landschaftsschutz auch genügt. Gewünscht wird deutlicherer Abstand zu Gewerbe- und Wohngebieten, abgelehnt wird die Ausdehnung über die FFH-Grenzen hinaus.
Radwege: Innerhalb des Landschaftsschutzgebietes, das die gesamte nicht bebaute Gemarkung außerhalb der Ortschaften umfasst, verlangt der Landschaftsplan die Verwendung „standortgerechter Materialien“ beim Wegebau. Die Stadt verlangt die Erlaubnis, Radwege zu asphaltieren — Folge des ersten Landschaftsplans war, dass Netphens Radwege nur „wassergebunden“ befestigt wurden, mit Ausnahme der Gefällstrecken. Jetzt geht es um die Verbindungen Afholderbacher Weiher-Siedlung Lützel, Netphen/Deuz-Beienbach, Herzhausen-Hof Maustal, Deuz-Feuersbacher Höhe, Unglinghausen-Kredenbacher Höhe.
Gülle-Verbot: „Für eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung ist die Aufbringung von Gülle etc. weiterhin notwendig“, meint die Stadt.
Freiwilligkeit: Alle vorgeschlagenen Pflege. und Entwicklungsmaßnahmen werden nur umgesetzt, wenn die Grundstückseigentümer das auch wollen. Dies, so die Stadt, habe die Naturschutzbehörde „immer wieder“ kommuniziert. Im Text des Landschaftsplans fand die städtische Bauverwaltung eine andere Aussage: Darin wird die „Begründung eines besonderen Duldungsverhältnisses unter Zahlung einer angemessenen Entschädigung“ in Aussicht gestellt, wenn „Handlungen zur aktiven Veränderung des Landschaftszustandes für erforderlich erachtet werden“. Diese Passage muss raus, fordert die Stadt: Der Kreis soll auf Maßnahmen verzichten, auf die er sich mit den Eigentümern nicht einigen kann.
Afholderbacher Weiher: Die „Wiederherstellung der Durchgängigkeit“, also die Umwandlung in ein Fließgewässer, will die Stadt aus dem Maßnahmenkatalog gestrichen wissen. „Der Afholderbacher Weiher ist dauerhaft zu erhalten.“ Dasselbe soll für eine Vielzahl anderer Teiche gelten, die die Stadt in ihrer Stellungnahme durchweg zu Feuerlöschteichen deklariert, die als „öffentliche Einrichtungen ihrer Funktion gerecht werden müssen“.
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