Siegen. . Sieben Jahre soll Antanas Z. ins Gefängnis, wegen Totschlags an seinem früheren Freund und Kollegen. Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig.
- Schwurgericht folgt Antrag der Staatsanwaltschaft
- Vorstrafe fällt ins Gewicht
- Revision wahrscheinlich
Z. soll Arthurs H. am 14. Januar ein Messer in die Brust gestoßen haben. Das Siegener Schwurgericht folgte mit dem Urteil dem Antrag von Staatsanwalt Patrick Baron von Grotthuss und stützte diese Entscheidung komplett auf die Aussage des einzigen Tatzeugen.
Der hatte beschrieben, dass Z. nach einer Beleidigung durch H. ein Messer gezogen und diesem mit den Worten in die Brust gestoßen hatte, dafür müsse er ihn töten. Anschließend habe er gesagt, „Sch..., jetzt muss ich wieder sitzen“, und sei auch auf den Zeugen losgegangen. Damit sah die Kammer die Schilderung des Angeklagten widerlegt, er sei angegriffen worden, habe in Todesangst blindlings nach einem Messer getastet und damit in Richtung des H. gestochen.
Am Hals des Z. seien keine Würgemale gefunden worden, die eine drohende Bewusstlosigkeit glaubhaft machen könnten. Zudem „können wir uns schlechterdings nicht vorstellen, warum er den Angeklagten zu Unrecht einer so schweren Tat beschuldigen sollte“, sagte Richterin Elfriede Dreisbach in Einschätzung der Glaubhaftigkeit des Zeugen. Dieser habe eine Zeit lang in der gemeinsamen Heimat Lettland für das Opfer gearbeitet. Dennoch sei keine so enge Beziehung erkennbar, dass er zu dessen Gunsten hätte aussagen müssen. Der Zeuge habe vielmehr objektiv auch die Beleidigung durch H. geschildert und keinerlei Belastungstendenzen gegen Z. erkennen lassen.
Vorstrafe aus Litauen
Geprüft hatte das Gericht einen minderschweren Fall, der unter anderem bei besonders schweren Beleidigungen greifen könne. Letztlich sei dies zu verneinen, führte Dreisbach aus. Die heftige Reaktion des Z. lasse darauf schließen, dass H. mit seiner Bemerkung „eine empfindliche Stelle getroffen hat“. Da der Angeklagte zu diesem Thema keine Angaben mache, sei nicht entscheidend feststellbar, wie schwer die Beleidigung tatsächlich gewesen sei. Und eine rein subjektive Wirkung reiche für den minderschweren Fall nicht aus, es müsse allgemein als schwere Verletzung anerkannt sein.
Andererseits hielten die drei Richter und zwei Schöffen Z. zugute, dass er durch das Verhalten seines Freundes verletzt gewesen sei. Hätten doch beide ursprünglich verabredet, keinen Dritten als Bewohner in ihr gemeinsames Häuschen zu lassen. Dagegen habe H. nicht nur seinen Landsmann aus dem Urlaub mitgebracht, sondern Z. vor der Tat auch noch nahegelegt, sich eine andere Bleibe zu suchen.
Am schwersten gegen den Angeklagten wog erwartungsgemäß die Vorstrafe aus Litauen, wo er vor einigen Jahren schon einmal einem anderen im Laufe eines Streits in die Brust gestochen hatte. Damals ging die Sache ohne Todesfall aus.
Die vom Verteidiger angesprochene Notwehrlage respektive einen Notwehrexzess sprach die Richterin überhaupt nicht an. Offenbar hatte sich die Kammer damit gar nicht beschäftigt.
Angeklagter zeigt kaum Regungen
Z. selbst nahm das Urteil weitgehend regungslos hin. Er saß mit gesenktem Kopf zwischen Anwalt Gerhard Lunkmoss und Dolmetschwerin Helena Hammer, lauschte deren Übersetzung. Als die Richterin allerdings die Tat nach der Aussage des Zeugen beschrieb, hob er zweimal den Kopf in Richtung der Vorsitzenden, während jeweils ein leises Lächeln über seine Züge glitt. Nach etwa 20 Minuten der gut doppelt so lange dauernden Urteilsverkündung schien er ein wenig die Geduld zu verlieren, blies mehrfach die Luft aus den Wangen. Und als die Richterin zum Abschluss die Möglichkeiten des Rechtsmittels verlas, da begann Z. mehrfach heftig mit dem Kopf zu nicken, etwas zeitverzögert nach der Übersetzung, einmal aber auch direkt nach den deutschen Worten. Es könnte also weitergehen.
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