Arnsberg/Sundern. .

Wenn man zu Weihnachten nicht wusste, was man schenken sollte, waren Einkaufsgutscheine eine gute Alternative. „Wer an Weihnachten mit einer solchen Gabe zum Eintauschen bedacht wurde, sollte jedoch auf die Fristen achten, auch wenn man sich mit dem Einlösen von Warengutscheinen Zeit lassen kann“, rät Marlies Albus, Leiterin der Verbraucherzentrale an der Neheimer Burgstraße.

Denn die Kupons für Kleidung, Küchenutensilien und Co. müssen in der Regel mindestens ein Jahr lang gültig sein. Lag unterm Weihnachtsbaum ein Gutschein für ein Freizeitvergnügen mit festem Termin, muss die Karte allerdings zum angegebenen Datum eingelöst werden, damit sie nicht verfällt.

Folgende Tipps der Verbrauchberaterin helfen, Frust mit dem Verstreichen von Fristen zu vermeiden:
Gültigkeit von Warengutscheinen: Auch wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, kann der Bon nicht unbegrenzt lange eingelöst werden. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. „Deshalb muss ein unbefristeter Gutschein spätestens innerhalb von drei Jahren eingelöst werden“, betont die Verbraucherzentrale. Die Frist beginne jedoch immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde. Beispiel: Wer zum Weihnachtsfest mit einem Gutschein beschenkt wird, der im November 2013 erworben wurde, muss diesen bis spätestens 31. Dezember 2016 einlösen.
Abgelaufene Dauer: Ist die Frist auf Warengutscheinen verstrichen, müssen Händler den Bon zwar nicht mehr einlösen. Aber nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW müssen sie das Geld – abzüglich ihres entgangenen Gewinns – erstatten.
Fristen für Terminkupons: Bei Gutscheinen fürs Konzert oder Theater sind die angegebenen Einlösedaten zu beachten, sonst verfallen die Tickets.

Verbrauchern, die Bargeld zu Weihnachten geschenkt bekamen und nun ein Schnäppchen im Internet suchen, rät Marlies Albus: „Onlineshopper sollten sich weder von schönen Internetseiten noch von tollen Versprechungen und vermeintlich günstigen Preisen blenden lassen“. So sei bei Bestellungen per Mausklick etwa auf vollständige Anschriften der Firmen, auf den Datenschutz, die Art der Bezahlung sowie die Kosten für den Versand zu achten. Fürs gewünschte Produkt sollten auch die Preise der Online-Händler mit denen im stationären Handel verglichen werden. Online sei nicht generell preiswerter.

Umgang mit Online-Händlern

Verbraucher sollten bei Internet-Firmen auch auf die so genannte ladungsfähige Adresse (Postanschrift mit Land, Ort, Straße) und die namentliche Nennung eines Verantwortlichen des Anbieters achten. Nur so wisse man, mit wem man es zu tun hat und an wen man sich wenden müsse, wenn etwas schief laufe. „Findet sich auf der Homepage keine Adresse oder nur eine Postfachadresse, sollte man misstrauisch werden und besser von einer Bestellung Abstand nehmen“, meint Verbraucherberaterin Marlies Albus.