Hamm/Niedereimer. . Ein „Jahrhundertregen“ am 9. August 2007 in Arnsberg hat jetzt auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu einem juristischen Nachspiel geführt.

Ein „Jahrhundertregen“ am 9. August 2007 in Arnsberg hat jetzt auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu einem juristischen Nachspiel geführt. Der 11. Zivilsenat bestätigte eine Entscheidung des Landgerichts Arnsberg, nach der das Land NRW für zwei durch ein Hochwasser beschädigte Autos auf einem Hausgrundstück in einem Wohngebiet nahe der Autobahn 46 in Arnsberg-Niedereimer haftet.

An besagtem Tag, so Gerichtssprecher Christian Nubbemeyer, „regnete es in einer Stärke, die seltener als alle 100 Jahre vorkommt“. Für das Land offenbar ein Naturereignis, gegen das es keinen zumutbaren Schutz gibt. Die OLG-Richter konnten dieser Argumentation nicht folgen. Im Gegenteil: Das Land habe fahrlässig seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Offener Ableitungsgraben

In der Nähe des Grundstücks des Klägers verläuft nach Gerichtsangaben ein Wassertunnel unter der Autobahn, der in einen offenen Ableitungsgraben mündet. Der Verlauf jenes Grabens wurde durch die Anlage eines Baugebietes verändert. Zwei 90 Grad-Krümmungen, aus denen das schlammige Hochwasser letztlich überschwappte und die Pkw überflutete, hätten nur eine Gewässertiefe von 0,4 Meter aufgewiesen.

Ein vom OLG Hamm beauftragter Gutachter kam zu dem Schluss, dass eine Abflusstiefe von 1,15 Metern notwendig gewesen wäre, um einer Hochwassergefahr wirkungsvoll zu begegnen. Dem Land, so die Richter, oblag die Überwachung des Grabens: „Selbst wenn die Stadt Arnsberg und nicht das Land beim Anlegen des Baugebiets den Verlauf des Abteilungsgrabens gestaltet hat, haftet das Land.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.