Neheim. .

„Er kippt nicht um, weiß aber vom Geschehen nichts mehr, denn im Kopf war er so daneben, wie jeder andere auch, der zu viel trinkt“, so der Verteidiger vor dem Amtsgericht über seinen aus Kasachstan stammenden 51-jährigen Mandanten, der kurz nach einem leichten Verkehrsunfall von der Polizei mit sage und schreibe 3,17 Promille Blutalkohol in seiner Wohnung angetroffen worden war.

Mitte Juni letzten Jahres hatte der Angeklagte an einem Nachmittag mit seinem Pkw in Neheim einen Jägerzaun touchiert und war - ohne sich um den Schaden zu kümmern - geflüchtet. Ob er wegen des hohen Alkoholpegels den Unfall überhaupt bemerkt hatte, ist fraglich. Jedenfalls hatte ein Passant die Szene beobachtet und das Kennzeichen der Polizei mitgeteilt. Der Unfallflüchtige war so bald aufgespürt und verhielt sich den Polizeibeamten gegenüber, die eine Blutprobenentnahme veranlassten, aggressiv und uneinsichtig.

Vor Gericht gab sein Verteidiger jetzt an, sein Mandant habe erst, nachdem er zu Hause eingetroffen war, Alkohol konsumiert. Er habe zwar am Vortage getrunken, aber nicht geglaubt, dass er überhaupt noch etwas Restalkohol im Blut hatte, denn an den Tattag habe er keine konkrete Erinnerung mehr, fühlte sich jedoch absolut fahrtüchtig.

Der geladene Sachverständige, der über die Höhe der Promille zur Tatzeit Angaben machen sollte, kam nicht zum Zuge, denn es wurden die Angaben über Menge und Zeiten der Alkoholaufnahme verweigert.

Nach einem Rechtsgespräch zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidiger räumte der Angeklagte schließlich den Vorwurf ein und man einigte sich auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Bewährung auf drei Jahre. Der Staatsanwalt hatte dafür plädiert, weil es sich bei dem Angeklagten um einen Wiederholungstäter handelt. Er dürfe daher nicht mit einer Geldstrafe davonkommen.

Wegen der relativ langen Bewährungszeit von drei Jahren laufe der 51-Jährige Gefahr, erneut unter Alkoholeinwirkung ein Kraftfahrzeug zu fahren. Er solle sich die Bewährungsfreiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen. Das Gericht beschloss, die Verwaltungsbehörde anzuweisen, dem Neheimer nicht vor Ablauf von weiteren drei Monaten eine Fahrerlaubnis, die er seit dem Vorfall vermisst, zu erteilen. Ob der Angeklagte überhaupt noch einmal eine solche erhält, wird sich nach einer in diesen Fällen üblichen medizinisch-technischen Untersuchung zeigen.