Meschede. Das Land Nordrhein-Westfalen hat erneut einen Prozess in der Download-Affäre verloren. Ganz nebenbei ist die Polizei im Hochsauerlandkreis dabei, ihr Ansehen in dieser Angelegenheit zu ramponieren. Erst hat sie schlampig ermittelt, jetzt versuchte sie eine Kündigung mit bemerkenswerten Begründungen durchzusetzen.

Die Vorgeschichte ist bekannt: Von einem Dienstrechner der Kreispolizeibehörde werden Filme und Musik über Jahre illegal aus dem Internet heruntergeladen. Verdächtigt werden zwei Mitarbeiter, sie werden angezeigt und gefeuert - doch die Ermittlungen verlaufen zu schlampig, wie sich später herausstellt: Das Strafverfahren gegen beide Männer vor dem Amtsgericht Meschede wird eingestellt, vor dem Landesarbeitsgericht Hamm erhält die Behörde in zweiter Instanz die nächste Schlappe: Sie muss einen der beiden gekündigten Mitarbeiter, einen 45-Jährigen, wieder einstellen. Die Richter rügen, dass der betroffene Rechner zu spät sichergestellt und Spuren nicht mehr eindeutig verwertbar gewesen seien.

Kontakt mit den Medien angeprangert

Schon vor diesem Prozess beginnt der nächste Akt: Als das Land Nordrhein-Westfalen ahnt, dass es mit der ersten Kündigung schwierig werden könnte, spricht es vorsorglich eine zweite Entlassung gegen den 45-jährigen Informationstechniker aus. Bemerkenswert ist die Begründung, die die Behördenleitung der Polizei und Vertreter des Innenministeriums zusammenstricken: So werfen sie dem Mitarbeiter vor, Kontakt mit Medien gehabt zu haben - mit anderen Worten: Der Mann hätte nicht in eigener Sache über sein öffentliches Verfahren sprechen dürfen.

Strafanzeigen vorgeworfen

Auch ein weiterer Punkt klingt absurd: Dem Mann wird vorgehalten, dass er Strafanzeigen gegen Mitarbeiter der Kreispolizeibehörde gestellt hatte, weil er sich zu Unrecht beschuldigt sah. Für das Arbeitsgericht in Arnsberg war die Sache gestern klar: Auch diese Kündigung ist unwirksam.

„Als Betroffener darf sich jemand durchaus in der Öffentlichkeit äußern“, befand Richter Dr. Klemens Teipel. Es sei festzustellen, dass der Gekündigte nicht gezielt Stimmung gegen den Arbeitgeber gemacht habe. Auch sei es zunächst einmal kein Kündigungsgrund, eine Strafanzeige gegen Kollegen zu stellen. Diese Verfahren seien zwar eingestellt worden und die Vorwürfe seien nicht zu halten gewesen, gleichwohl habe der Gekündigte nicht leichtfertig und wissentlich andere beschuldigt.