Meschede. An der Erklärung zur Grundsteuer kommt niemand vorbei - sonst wird geschätzt. Das kann teuer werden, wie ein Fall aus Meschede zeigt. Was dann?

Bloß nicht die Grundsteuererklärung verpassen: Die Folgen können gravierend sein, wie ein Fall aus Meschede zeigt.

540 Quadratmeter Grundstück, 420.000 Euro

Man kann als Hauseigentümer die Reform der Grundsteuer nicht einfach aussitzen, und hoffen, dass nichts passiert. Denn es passiert etwas. Wer keine Grundsteuererklärung abgibt, der erhält einen Schätzungsbescheid des Finanzamtes – und der kann hoch sein, überraschend hoch.

Im Fall eines Mannes aus einem Mescheder Ortsteil wurde dessen 540 Quadratmeter großes Grundstück vom Finanzamt Meschede auf 420.000 Euro geschätzt – der Wert einer Villa, obwohl das Häuschen aus dem Jahr 1950 stammt. Seine Tochter wandte sich damit an unsere Zeitung: „Das ist viel zu hoch angesetzt.“ Sie rät anderen Kindern: Unbedingt gerade mit den älteren Eltern über das Thema zu sprechen, damit eine mögliche, hohe Schätzung nicht widerspruchslos hingenommen wird. Inzwischen ist in diesem Fall Einspruch gegen die Schätzung eingelegt worden.

Vier Prozent bisher geschätzt

Die Zahlen zeigen: Wenn sie betroffen sind, sollten Hauseigentümer tatsächlich auf das Ergebnis der Schätzung achten. Immerhin 1558 Fälle sind inzwischen vom Finanzamt Meschede geschätzt worden. Das teilt die Oberfinanzdirektion Münster auf Anfrage mit. Im Rahmen der Grundsteuerreform sind im Bereich der Mescheder Finanzbehörde rund 33.800 Grundstücke neu zu bewerten: Für 31.400 Grundstücke oder 93 Prozent sind bisher Grundsteuererklärungen eingegangen. Vier Prozent wurden bisher geschätzt.

1558 Fälle zur Grundsteuer sind inzwischen vom Finanzamt Meschede geschätzt worden.
1558 Fälle zur Grundsteuer sind inzwischen vom Finanzamt Meschede geschätzt worden. © Jürgen Kortmann

Wenn keine Grundsteuererklärung abgegeben wird, dann werden vom Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen „adäquat geschätzt“, so Gianluca Fischer, stellvertretender Pressesprecher der Oberfinanzdirektion. Und die können sich, wie im Fall oben, vom echten Wert durchaus unterscheiden: „Die Ergebnisse der Schätzungen können von den sachlich richtigen Werten abweichen.“ Er wirbt daher dafür, dass durch die Abgabe der Grundsteuererklärung sichergestellt werde, dass die individuellen Sachverhalte berücksichtigt würden.

Vorbehalt der Nachprüfung

Was Eigentümer notfalls machen können: Durch einen neuen Bescheid werden die Angaben der Schätzung korrigiert. Grundsätzlich ergeht der Schätzungsbescheid des Finanzamts unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung. Solange der Vorbehalt der Nachprüfung bestehe, so die Oberfinanzdirektion, könne der Schätzungsbescheid entsprechend der Angaben in der nachträglich eingereichten Grundsteuererklärung geändert werden.

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Wie die Zahlen zeigen, fehlen auch in Meschede immer noch Erklärungen zur Grundsteuer. Die digitale Abgabe der Grundsteuererklärung ist über das Online-Finanzamt Elster (www.elster.de) möglich. Es gibt aber keine Verpflichtung für diesen Weg. Wer keinen Internetzugang hat, kann die Papiervordrucke telefonisch oder vor Ort beim Finanzamt anfordern und die Erklärung auf Papier abgeben.

2025 werden neue Grundsteuerbescheide erteilt

Die Frage, ob die Papierform fehleranfälliger sei als die Onlineversion kann die Oberfinanzdirektion nicht beantworten: Dazu würde kein Zahlen- bzw. Datenmaterial vorliegen. Elster allerdings biete Vorteile: Die Erklärung könne sicher, kostenlos und ganz ohne Papier beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Außerdem überprüfe das Programm vor Versand ans Finanzamt die fertige Erklärung auf Vollständigkeit und Plausibilität.

Für Meschede, Bestwig, Eslohe und Schmallenberg werden die neuen Grundsteuerbescheide 2025 erteilt. Die Finanzverwaltung NRW arbeitet laut Oberfinanzdirektion gezielt darauf hin, den Kommunen 2024 die Grundlagen in Form der Grundsteuermessbeträge für die Berechnung und Festsetzung der Grundsteuer vorzulegen. Ab dem 1. Januar 2025 werde dann der Grundsteuerwert nach dem neuen Verfahren errechnet und von den Städten und Kommunen an die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer übermittelt.