Meschede. Es wird weiter gelockert, wenn der HSK die Stufe 0 erreicht. Eine Regel für die Rückkehr ins Büro hat das Land aber zusätzlich aufgenommen.

Ab Donnerstag gilt voraussichtlich die neue Inzidenzstufe 0 auch im HSK. Was das für Volksfeste, Kontaktnachverfolgung, Maskenpflicht und die Testpflicht im Büro bedeutet.

Fünf Werktage in Folge muss die Sieben-Tage-Inzidenz unter 10 liegen, wenn das auch im Land gilt, greift einen Tag später die Stufe 0. Da der Samstag dabei nicht als Werktag zählt, rechnet HSK-Pressesprecher Jürgen Uhl ab Donnerstag mit den Lockerungen.

Weniger Maskenpflicht

In der Inzidenzstufe 0 werden laut Landesregierung „Maßnahmen auf das Notwendigste reduziert“. Neu hinzugekommen ist die Testpflicht im Büro für alle, die mindestens fünf Tage abwesend waren.

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Die Regelungen im Einzelnen:

Maskenpflicht

In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 0 gilt die Maskenpflicht nur noch im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr samt Taxen und Schülerbeförderung, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen.

Hinter der Theke kann die Maskenpflicht entfallen. Servicekräfte müssen  aber weiter Masken tragen. Servicekräfte in der Kneipen Meschede
Hinter der Theke kann die Maskenpflicht entfallen. Servicekräfte müssen aber weiter Masken tragen. Servicekräfte in der Kneipen Meschede © Brigitta Bongard

Erfassung von Kontaktdaten

Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung kann entfallen. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen. Der Betrieb ist mit einem negativen Test und bei Vorliegen eines genehmigten Hygienekonzeptes aber möglich.

Negativtestnachweis

Testnachweise für nicht immunisierte Personen sind weiterhin erforderlich beim Besuch von Kulturveranstaltungen (alternativ: Sitzordnung mit Mindestabständen oder nach Schachbrettmuster), von Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen (alternativ: mit Mindestabständen oder Sitzordnung nach Schachbrettmuster mit höchstens 33 Prozent der Kapazität) und bei der Beherbergung von Gästen aus Regionen mit einer Inzidenz über 10. Auch bei Ferienangeboten für Kinder- und Jugendliche, bei privaten Feiern ohne Mindestabstände sowie den erst jetzt zulässigen Angeboten wie Sportfesten, Volksfesten und in Diskotheken etc. sind Negativteste für alle nicht geimpften oder genesenen Personen erforderlich. Eine besondere Reglung betrifft die Rückkehr von Arbeitnehmern an ihren Arbeitsplatz, waren sie fünf Tage nicht im Büro, ist ein Test notwendig.

Private Feiern und Volksfeste

Bei privaten Veranstaltungen kann auf Mindestabstände und Maskenpflicht verzichtet werden, wenn auch landesweit die Inzidenzstufe 0 gilt und bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden sämtliche nicht immunisierten Personen über einen negativen Testnachweis verfügen.

Die Kontaktnachverfolgung ist dann nicht mehr nötig
Die Kontaktnachverfolgung ist dann nicht mehr nötig © FUNKE Foto Services | Frank Oppitz

Bei einer landesweiten Inzidenzstufe 0 sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche teilnehmenden Personen über einen negativen Testnachweis verfügen. Wenn keine Zugangskontrolle erfolgen, müssen Veranstalter verpflichtend stichprobenhafte Kontrollen durchführen und die Besucher über die Notwendigkeit des Negativtests informieren, zum Beispiel über Aushänge.

Großveranstaltungen wie Fußballspiele

In der Coronaschutzverordnung werden auch die Vereinbarungen der Länder zu Großveranstaltungen im Profifußball etc. umgesetzt: Auch Großveranstaltungen sind zulässig, ab 5000 Zuschauerinnen und Zuschauern (inklusive immunisierte Personen) müssen aber alle nicht immunisierten Personen einen Negativtest haben. Zudem ist die Zuschauerzahl auf höchstens 25.000 Personen, maximal aber 50 Prozent der Kapazität, beschränkt, und es muss ein genehmigtes Hygienekonzept geben, das gegebenenfalls auch weitere Beschränkungen (zum Beispiel zum Alkoholausschank etc.) vorsehen muss

Wenn die Zahlen wieder steigen

Bei Inzidenzwerten über 10 gelten weiterhin die bekannten und im wesentlichen unveränderten Regelungen der Inzidenzstufen 1 (7-Tage-Inzidenz von über 10 bis 35), 2 (über 35 bis 50) und 3 (über 50). Da in diesem Bereich dann schon sehr kleine Infektionsausbrüche relevante Schwankungen verursachen können, erfolgt eine Rückstufung in die Inzidenzstufe 1 erst, wenn der Wert von 10 wieder acht Tage hintereinander überschritten wird. Wenn aber ein dynamischer Anstieg vorliegt, der nicht lokal begrenzt ist, kann das Gesundheitsministerium die Inzidenzstufe auch schon nach drei Tagen des Überschreitens wieder hochstufen.

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