Meschede. Bei den Vereinen herrschen große Unsicherheiten, wie sie mit den Coronaregeln umgehen sollen. Die Stadt bietet Hilfe an.

Viele Vereine haben sich bereits mit der Wiederaufnahme ihrer Aktivitäten beschäftigt oder dieser Schritt steht noch bevor. Doch noch immer herrscht große Unsicherheit bei den Ehrenamtlichen. Wie zum Beispiel muss ein Hygienekonzept aussehen, wer kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen und wer ist letztlich verantwortlich. Diese Fragen beantwortet Jörg Fröhling Pressesprecher der Stadt Meschede.

Auf was müssen die Vereine in einem Hygienekonzept achten? Reichen Abstandsregeln inklusive Masken, Nachverfolgung und Desinfektion?

Das lässt sich nur begrenzt pauschal beantworten, da die jeweiligen Angebote in den Vereinen sehr unterschiedlich sind. Diese reichen ja von Sport über Musizieren, Gesang bis zu Gruppenstunden…. Wichtige Punkte sind aber immer: Abstand, Handdesinfektion, Reinigung, Lüftung in geschlossenen Räumen. Die nicht-kontaktfreie Sportausübung ist nur bis max. 30 Personen zulässig, die Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein.

Darf dann beispielsweise ein Ball bei der Gymnastik hin und her geworfen werden. Dürfen Reihentänze gemacht werden? Und was ist mit Paartanz von Paaren, die in einer Hausgemeinschaft leben?

Wenn die unter Punkt 1. genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist das möglich.

Ein Bild von einer Schnupperstunde Life Kinetik vor der Corona-krise gemeinsam mit der kfd Mariä Himmelfahrt. Auch solche Angebote sind mit maximal 30 Personen wieder möglich.. 
Ein Bild von einer Schnupperstunde Life Kinetik vor der Corona-krise gemeinsam mit der kfd Mariä Himmelfahrt. Auch solche Angebote sind mit maximal 30 Personen wieder möglich..  © Ute Tolksdorf

Muss dieses Konzept nur vorliegen und vom Vorstand genehmigt werden oder muss es auch eingeschickt werden und wenn ja an wen?

Die Coronaschutzverordnung des Landes regelt die Fälle, in denen ein qualifiziertes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept zu erstellen und der unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen ist. Die Verantwortung für Inhalt und Umsetzung der Konzepte tragen die für die Einrichtungen, Veranstaltungen, Versammlungen oder Angebote verantwortlichen Personen. Bei Vereinen werden das im Regelfall die nach §26 BGB genannten Vorstandsmitglieder sein. Die einfachen Standardfälle brauchen nicht vorgelegt zu werden.

Wer kann bei Unsicherheiten den Ehrenamtlichen helfen?

Umfangreiche Informationen zum Thema werden auf der Homepage des Gesundheitsministeriums NRW zur Verfügung gestellt. Auch auf der städtischen Homepage finden sich Infos zum Thema. Sollten sich darüber hinaus Fragen ergeben, können diese selbstverständlich auch an die Stadtverwaltung als Ordnungsbehörde gerichtet werden.

Was wäre, wenn sich dort trotz aller Vorsichtsmaßnahmen jemand infiziert, wären dann die Vereine, also der Vorstand, haftbar?

Rein ordnungsrechtlich sind bei regelgerechtem Verhalten natürlich keine Konsequenzen zu befürchten. Weitergehende Rechtsfragen, etwa wegen Schadenersatz, können von der Stadtverwaltung nicht beantwortet werden.