Meschede. Bundesweit stehen Gesundheitsämter in der Kritik, weil sie die Corona-Isolation von Kindern fordern. So geht der HSK in diesen Fällen vor.
Auch der Hochsauerlandkreis empfiehlt Familien mit Kindern während einer Corona-Quarantäne keine gemeinsamen Mahlzeiten einzunehmen und die Kontakte innerhalb der eigenen vier Wände zu reduzieren. Allerdings sind die Schreiben, die von der Behörde mit Sitz in Meschede versendet werden, moderater formuliert als in Offenbach und Karlsruhe. Diese beiden Landkreise stehen wegen ihrer Briefe in der Kritik: Sie hatten in einer Anordnung die Isolation des Nachwuchses gefordert, versucht gemeinsames Essen zu verbieten und bei Zuwiderhandlung mit einem Entzug der Kinder und der vorübergehenden Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gedroht.
Psychische Gewalt
Die Initiative „Familien in der Krise“ bezeichnete das Vorgehen daraufhin als „eine seelische Grausamkeit“ und „akute Kindeswohlgefährdung“. Auch der Deutsche Kinderschutzbund äußerte sich kritisch zu den Maßnahmen: Die Situation der Quarantäne sei für Familien, insbesondere für Kinder, ohnehin sehr belastend. Kinder in dieser Phase von ihren Eltern und Geschwistern zu isolieren sei eine Form psychischer Gewalt.
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Vom Hochsauerlandkreis werden nach Angaben der Behörde Schreiben mit folgendem Wortlaut verschickt: „In Ihrem Haushalt sollen Sie nach Möglichkeit eine zeitliche und räumliche Trennung von den anderen Haushaltsmitgliedern einhalten. Eine zeitliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass Sie sich in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhalten.“
Isolation wird abgelehnt
Sprecherin Carolin Fisch: „Wir fordern keine Isolation, dieses lehnen wir ab, sondern bitten die Möglichkeiten zur Kontaktreduzierung einzuhalten.“ Der Hochsauerlandkreis verschicke einen allgemeinen rechtlichen Hinweis auf die Strafvorschrift, wenn jemand wissentlich die Quarantäne bricht und sich als Infizierter in der Öffentlichkeit aufhält. „Der Hinweis betrifft nicht das Verhalten in der häuslichen Gemeinschaft“, so Fisch.
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Die Passage lautet: „Rein vorsorglich weisen wir auf die Vorschrift des § 75 IfSG hin, wonach derjenige, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG zuwiderhandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldbuße bestraft wird.“