Meschede. Wer an Corona erkrankt oder Kontakt mit Infizierten hatte, muss daheim bleiben. Dafür gibt es Entschädigung. Die Kosten im HSK steigen rasant.
Corona-Quarantänen werden zu einer erheblichen finanziellen Belastung für das Land Nordrhein-Westfalen und damit für die Steuerzahler. Für den Hochsauerlandkreis liegt jetzt nach einer Anfrage dieser Zeitung eine Schätzung zu den bisherigen Kosten vor: Demnach ist wohl allein in der heimischen Region bis zur Hälfte des Jahres eine halbe Millionen Euro fällig.
Bekämpfung von Infektionskrankheiten
Grundlage der Zahlungen ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten: Darin ist geregelt, dass Arbeitnehmer und auch Selbstständige eine Entschädigung erhalten, wenn sie erkrankt oder als Verdachtsfall von einem Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt werden. Eine Ausgleich gibt es dagegen nicht für generelle behördliche Schließungen beispielsweise von Restaurants oder Geschäften. Die Antragsteller müssen erkrankt sein oder Kontakt mit Erkrankten gehabt haben, so dass die Gesundheitsämter anordnen, dass sie 14 Tage ausnahmslos daheim bleiben müssen.
Auch interessant
Ausgezahlt werden die Gelder in der heimischen Region vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe. Er verzeichnete im vergangenen Jahr - vor Corona - gerade einmal vier Fälle und überwies 2900 Euro. „In diesem Jahr ist die Zahl der Vorgänge dagegen explodiert“, sagte ein Sprecher. Mehr als 2850 Quarantänen standen zuletzt in der Statistik. Die Behörden gehen davon aus, dass 56 Prozent der Betroffenen erwerbstätig sind, also 1600 einen Anspruch auf Zahlungen haben. Allein aus dem Hochsauerlandkreis wird mit mehr als 550 Anträgen gerechnet - das entspricht voraussichtlich einer halben Million Euro zur Jahreshälfte.
Arbeitgeber zahlen zunächst weiter
Wenn für Mitarbeiter eine Quarantäne angeordnet wird, zahlen Arbeitgeber das Gehalt in der Regel zunächst weiter, lassen sich die Kosten aber abschließend bei den Behörden erstatten lassen. Selbstständige müssen ihre Anträge direkt einreichen, ihr Anspruch wird anhand der durchschnittlichen Einnahmen des vergangenen Jahres berechnet.