Meschede. Hat ein Asylbewerber einen Bekannten zur Führerschein-Prüfung geschickt? Damit beschäftigte sich das Amtsgericht in Meschede.
Wollte da jemand in Meschede die theoretische Führerscheinprüfung für einen Bekannten ablegen? Dieser Verdacht hat sich einem Prüfer des TÜV aufgedrängt. Dafür standen jetzt zwei Männer aus Syrien vor dem Amtsgericht in Meschede. Ihnen wurde der Missbrauch von Ausweispapieren vorgeworfen.
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Aufgefallen war das nachmittags bei einer theoretischen Prüfung Anfang Mai 2019 in der TÜV-Dienststelle im Schwarzen Bruch. Der Prüfer bemerkte bei der Einlasskontrolle eines 30 Jahre alten Syrers aus Meschede, dass dieser sich mit einer Plastikkarte auswies, auf der das Foto nicht mit dem Mann übereinstimmte. Die Karte dient Asylbewerbern als Ausweis – der so genannte elektronische Aufenthaltstitel. Tatsächlich gehörte die Karte aber einem 33 Jahre alten Syrer aus Schmallenberg. Der Mann hat bereits eine Geldstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zahlen müssen. Die Staatsanwaltschaft warf ihm jetzt vor, den Mescheder zur Täuschung zum TÜV geschickt zu haben, damit dieser die Prüfung für ihn machte.
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Vor Gericht sagte der 33-Jährige: „Ich habe ihm nicht gesagt, er sollte für mich in die Prüfung.“ Stattdessen habe er ihn nur davon abmelden sollen, weil er arbeiten musste. Morgens übergab er ihm seinen Ausweis in der Mescheder Innenstadt. Dass man das Abmelden auch telefonisch hätte machen können, darauf sei er nicht gekommen. Im Übrigen habe er den 30-Jährigen auch nur entfernt gekannt. Richter Dr. Sebastian Siepe staunte: Der 33-Jährige gebe einem Fremden ohne Weiteres seinen Ausweis? Und die Staatsanwältin fragte, ob es denn in Syrien üblich sei, wichtige Dokumente aus der Hand zu geben und jemand anders damit zu Behörden zu schicken. Der Mann bestätigte: „Das haben wir auch so in Syrien gehandhabt.“
Keine sprachlichen Probleme
Der 30-Jährige behauptete, er habe den Prüfungstermin seines Bekannten verschieben wollen: „Ich wollte es erklären, aber sprachlich bin ich dazu nicht fähig“, ließ er dolmetschen. Der TÜV-Prüfer als Zeuge sagte, es habe keine sprachlichen Probleme gegeben: „Ich konnte ihn verstehen. Ich glaube, er konnte mich auch verstehen.“ Der Mann habe auch eine Bescheinigung auf den anderen Namen vorgelegt, wonach dieser schon 14 Tage zuvor erfolglos an einer Prüfung teilgenommen hatte. Als der Prüfer die Polizei zur Klärung rief, nahm sich der 30-Jährige den Ausweis und verschwand.
Zu einem Urteil kam es nicht. Wegen geringer Schuld wurde das Verfahren vom Amtsgericht gegen beide Männer ohne Auflagen eingestellt.
>>> Rund um den Führerschein
Der TÜV betont, dass bei jeder Führerscheinprüfung zunächst die Prüfberechtigung vor Ort festgestellt wird: Ein TÜV-Sachverständiger überprüft dabei die Identität und die Ausbildungsbescheinigung, bevor einem Kandidaten ein PC-Prüfplatz zugewiesen wird.
Wer eine Fahrerlaubnis aus einem Staat besitzt, der nicht der EU angehört, und einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, darf diese noch sechs bis zwölf Monate nutzen: Danach ist dann ein in Deutschland ausgestellter Führerschein erforderlich.
Ein ausländischer Führerschein berechtigt nicht zur Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland. Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer ausländischen Fahrerlaubnis, die in Deutschland nicht oder nicht mehr anerkannt wird, wird daher als Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft.