Eslohe. Drei Gewehre und zwei Revolver sind bei einem Jäger in Eslohe verschwunden und dann im Kurpark wieder aufgetaucht. Das hat Folgen.

Im Fall eines Esloher Jägers, dem auf ungewöhnliche Art und Weise seine Waffen abhanden gekommen waren, wird es keine öffentliche Anklage geben. Die Staatsanwaltschaft Arnsberg teilte auf Anfrage mit, dass das Verfahren gegen den Mann vorläufig eingestellt worden ist. Als Auflage wurde ihm die Zahlung eines Geldbetrages gemacht.

Die Waffen waren im August 2018 aus dem Haus des Eslohers verschwunden: Drei Gewehre und zwei Revolver. Sie wurden einen Tag später im Esloher Kurpark gefunden. Herausgestellt hat sich dann, dass der Mann am Abend vorher spontan mehrere junge Männer zu sich ins Haus eingeladen hatte – und gemeinsam mit ihnen eine improvisierte Party mit reichlich Alkohol feierte. Dabei sind die Waffen verschwunden. Sie sollen offen in dem Haus des Eslohers gelegen haben.

Geldauflage auch für einen Schüler

Bei den Männern handelte es sich um Schüler der Dachdeckerschule. Gegen einen von ihnen ist der Fall inzwischen ebenfalls gegen eine Geldauflage vorläufig eingestellt worden, bei zwei weiteren hat die Arnsberger Staatsanwaltschaft die Fälle in den Gerichtsbezirk Hagen abgegeben, weil die beiden Männer aus Iserlohn und Lüdenscheid zum Tatzeitpunkt noch Heranwachsende waren und deshalb das dortige Jugendgericht zuständig ist.

Weitere Ermittlungen hat es in dem ungewöhnlichen Fall nicht gegeben. Die Strafprozessordnung erlaubt es, von der Strafverfolgung gegen Auflagen abzusehen, wenn damit das öffentliche Interesse gewahrt sei. Denn, sagt Oberstaatsanwalt Thomas Poggel: „Immerhin ist bei der Geschichte glücklicherweise nichts passiert.“

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Auch auf einer anderen Ebene ist der Fall inzwischen abgeschlossen worden – von Seiten der Jagdbehörden: „Es hat Konsequenzen gegeben“, sagt Martin Reuther, Sprecher der Kreisverwaltung in Meschede – welche, darf die Behörde aus Datenschutzgründen nicht mitteilen. Die Jagdbehörde kann bei einer Unzuverlässigkeit eines Jägers Auflagen machen oder ihm im gravierendsten Fall auch den Jagdschein entziehen.

>>>HINTERGRUND<<<

Laut Paragraf 153a der Strafprozessordnung kann unter Auflagen und Weisungen von der Verfolgung eines Vergehens abgesehen werden.

Mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich diese Auflagen erteilen, „wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.“

Möglich als Auflagen sind die Wiedergutmachung des Schadens, wie in diesem Fall die Zahlung eines Geldbetrags, das Erbringen gemeinnütziger Leistungen, die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder – weil diese Möglichkeit häufig bei Verkehrsverstößen vorkommt – an einem Fahreignungsseminar.

Erfüllt ein Beschuldigter die Auflagen und Weisungen, dann kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.