Menden. Morgens ist in Menden wieder Schneeschippen angesagt. Das verbreitete Streuen von Tausalz ist laut den geltenden Regeln fast tabu.
Tausalze verkaufen sich in Menden angesichts der winterlichen Witterung in Eimern und Säcken gerade wie warme Semmeln, dabei ist das Einpökeln von Bürgersteigen eigentlich nur bei Extremwetter oder gefährlichen Lagen erlaubt. Ansonsten sollen abstumpfende Mittel ohne Salzgehalt die Rutschgefahr für Passanten eindämmen. Was die Stadt Menden den Hauseigentümern in Sachen Winterdienst auferlegt, steht in der Straßenreinigungssatzung, die im Jahr 2004 verabschiedet wurde.
Auf Gehwegen ist normalerweise kein Tausalz erlaubt
Demnach sind Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten, in Fußgängerzonen und Mischflächen in eigens festgelegten Breiten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege und Seitenstreifen zu bestreuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln ausdrücklich nicht erlaubt ist.
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Ausnahmen bestätigen die Regel, auch im Winterdienst
Die Ausnahmen von dieser Regel sind:
besondere klimatische Lagen wie Eisregen, in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist;
der Einsatz von Streusalz an gefährlichen Stellen, zum Beispiel an Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken und ähnlichen Gehwegabschnitten.
Auf Grünflächen keinen salzhaltigen Schnee ablagern
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen gar nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Auch darf dort kein salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darauf gelagert werden.
Schippen ab 7: Eigentümer müssen Frühaufsteher sein
In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
An Haltestellen Gefahrenabwehr für Fahrgäste und Schüler
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse sowie an Fußgängerüberwegen und sonstigen für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergängen müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
Schnee auch nicht auf Fahrbahn, Gullys und Gehwege schippen
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
Und schließlich heißt es in der Verordnung: Eine nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, „befreit den zur Räumung und Reinigung Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht“.