Menden. Das kalte Winterwetter mit Schnee und Matsch auf den Straßen wird uns noch tagelang, möglicherweise bis Ende Januar im Griff behalten. Wer glaubt, es reiche aus, sich selbst einen Weg zur eigenen Garage freizuschaufeln, sollte spätestens jetzt umdenken.

Denn laut Straßenreinigungssatzung müssen Gehwege generell so weit von Schnee befreit werden, wie es für „Fußgängerverkehr” erforderlich ist. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, begeht nach Auskunft der Stadtverwaltung eine Ordnungswidrigkeit, riskiert also ein Bußgeld. Und falls ein Fußgänger tatsächlich stürzt und sich verletzt, steht der Versicherungsschutz auf der Kippe.

Die Straßenreinigungssatzung schreibt weitere Details zum „Schneeschippen” vor: Die Gehwege müssen tagsüber zwischen 7 und 20 Uhr von gefallenem Schnee oder Eisglätte befreit werden. Schnee, der nach 20 Uhr fällt, muss bis zum nächsten Morgen 7 Uhr (sonn- und feiertags 9 Uhr) geräumt sein.

Gegen Eisglätte erlaubt die Satzung nur „stumpfe” Streumittel, also Sand und Splitt oder ähnliches. Auftauende Mittel wie Streusalz sind lediglich zulässig bei Blitzeis oder an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brücken oder starken Gefällen.

Die Räumpflicht hat grundsätzlich der Grundstückseigentümer oder Erbpaupächter zu erfüllen. Er kann sie jedoch an Dritte, beispielsweise Mieter, delegieren. „Ich rate Jedem in seinem Eigeninteresse, die Räumpflicht zu erfüllen”, sagt Manfred Bardtke, Fachbereichsleiter für Öffentliche Sicherheit und Ordnung bei der Stadt Menden. „Jeder Privatmann haftet für seinen Bereich.”