Menden. Zu zwei Jahren und drei Monaten Haft verurteilt das Schöffengericht den Ex-Bundespolizisten aus Menden. Er gab Missbrauchs-Dateien weiter.

Ein Ex-Bundespolizist aus Mendenmuss für zwei Jahre und drei Monate in Haft – wegen vorsätzlicher Verbreitung kinderpornografischer Aufnahmen. Nach Überzeugung des Mendener Schöffengerichts hatte der Mittfünfziger zwischen August 2018 und August 2019 auf seine Laptops 71 Bilder mit kinderpornografischen Inhalten heruntergeladen, die zum Teil auch schwerste Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern zeigen. Das jüngste Kind auf den Aufnahmen schätzte die Staatsanwältin auf ein Alter von vier bis sechs Jahren. Sie hatte für den Angeklagten drei Jahre Haft gefordert – und darauf hingewiesen, dass am 1. Januar 2022 ein noch schärferes Strafrecht gegen die Verbreitung von Kinderpornografie in Kraft tritt. Der Verteidiger plädierte vergebens auf Freispruch nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ plädiert.

Im Chat schwadroniert, was man den Kindern noch alles antun könnte

Diesen Zweifel sah das Mendener Schöffengericht nicht mehr. Es bewertete im Urteil neben den Fotos auch unsägliche Dialoge aus Chats. Darin wurde unter Beteiligung des Angeklagten auf herabsetzendste Art und Weise darüber schwadroniert, was man den abgebildeten Kindern noch alles antun könne.

Richterin: „Gesellschaftliche Ächtung erzwingt einen Neuanfang“

Angerechnet wurde dem Angeklagten, dass er bislang unbescholten war – und dass „die gesellschaftliche Ächtung nach solchen Taten einen Neuanfang erzwingt“, wie die Richterin sagte. Dass der Mendener den Dienst bei der Bundespolizei schon im Zuge der Ermittlungen quittieren musste und seine Pensionsansprüche verlieren dürfte, sei im Urteil strafmildernd berücksichtigt worden. Allerdings widersprach die Richterin hier der Darstellung des Verteidigers, der von „Doppelbestrafung“ gesprochen hatte: „Die Sanktionen im Beamten- und Besoldungsrecht sind keine zusätzliche Strafe, sondern die Folge der Taten des Beschuldigten, der danach nicht mehr aus öffentlichen Mitteln alimentiert werden kann.“ Mittellos werde er deswegen nicht bleiben, da es auch rentenrechtliche Regelungen gebe. Die Sozialprognose für den Angeklagten fiel im Übrigen schlecht aus. Es handele sich hier um „Neigungen“, die man behandeln lassen müsse, statt sie bloß abzustreiten, sagte die Richterin.

IT-Forensiker pulverisiert die Mär vom unbekannten Dritten als Täter

Die Strategie der Verteidigung fußte von Anfang an auf der Behauptung des Angeklagten, die Bilder seien durch einen Dritten, der ihm Böses wollte, auf seine Rechner gelangt und von dort versendet worden. Diese Darstellung pulverisierte jedoch der süddeutsche IT-Forensiker Werner Poppitz, dessen Gutachten ausgerechnet die Verteidigung beantragt hatte. Der Experte aus dem Büro „Fast Detect“ in Unterhaching widerlegte akribisch jede im Prozess geäußerte Annahme, wie irgendein Dritter das Laden und Versenden besorgt haben könnte. Das könne die auf einem Rechner vorgefundene Schadsoftware nicht. Und ein Programm zur Fremdsteuerung hätte eindeutige Spuren hinterlassen – die es nicht gab. Poppitz löste auch Ungereimtheiten zu unterschiedlichen Sende- und Ladezeiten auf, die im Polizeibericht standen.

Verteidiger bohrt nach – bis der Experte die Außerirdischen aufführt

Als der Verteidiger nicht locker ließ und vom IT-Forensiker immer wolkigere Manipulations-Möglichkeiten absolut ausgeschlossen haben wollte, reagierte Poppitz lakonisch: „Ich kann auch nie ausschließen, dass es Außerirdische waren.“ Dem Gericht genügte das.

Eine Aussetzung zur Bewährung kommt angesichts der Höhe der Strafe nicht in Betracht. Dies wäre für das Schöffengericht aber auch dann nicht in Frage gekommen, wenn die Strafe um ein Jahr niedriger ausgefallen wäre, betonte die Richterin.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Beide Seiten können noch Revision beantragen.